Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/14: Revision der Expatriates-Verordnung (ExpaV) · 16 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 11Fedlex · Erläuternder Bericht

pro Monat lässt sich mit Blick auf die tatsächlichen Kosten nur rechtfertigen, wenn dem Expatriate effektiv abzugsfähige Wohnkosten anfallen. Der Pauschalabzug sollte deshalb nur zulässig sein, wenn die Beibehaltung einer ständig für den Eigengebrauch zur Verfügung stehenden Wohnung im Ausland nachgewiesen ist.

Die Änderungen von Artikel 4 E-ExpaV sind redaktioneller Natur. Der bisherige Absatz 1 wird gestrichen, da sein Inhalt neu in Artikel 1 Absatz 1 als Grundsatz festgehalten ist. Absatz 2 erfährt eine redaktionelle Vereinfachung. Der bisherige Absatz 3 kann als unnötig gestrichen werden. Sein Inhalt ergibt sich aus dem neuen Absatz 2. Bei Absatz 4 wird im ersten Satz der Verweis angepasst. Zudem wurde im 2. Satz der letzte Teilsatz "… soweit sie im vollen Umfang nachgewiesen werden" gestrichen. Dieser Hinweis ist unnötig: Geltend gemachte tatsächliche Kosten müssen immer nachgewiesen werden.

5.5 Abzug für Privatschulkosten

Nach geltendem Recht können die ordentlichen Aufwendungen für den Besuch einer fremdsprachigen Privatschule durch die minderjährigen Kinder abgezogen werden, sofern die öffentlichen Schulen keinen adäquaten Unterricht anbieten (Art. 2 Abs. 2 Bst. c ExpaV).

In der Praxis stellt sich bei diesem Abzug vor allem die Frage, welche Kosten zu den Schulkosten zu zählen sind. Sind hier nur die Kosten für den eigentlichen Schulunterricht gemeint oder können z. B. auch Kosten für den Schulbus, Verpflegungskosten, Kosten für ergänzende Angebote der Schule wie freiwillige Kurse oder Ferienlager und Kosten für die Fremdbetreuung vor oder nach dem Schulunterricht, namentlich bei Ganztagesschulen und Internaten abgezogen werden? Bezüglich der Kosten für den Schulbus hat das Verwaltungsgericht des Kantons Zug entschieden, dass diese Kosten nicht abziehbar seien (Urteil vom 21. Juli 2011, A 2011/5).

Nach Ansicht des EFD ist der Schulkostenabzug sachlich begründet (vgl. Ziff. 5.1). Er soll daher beibehalten werden. Allerdings ist eine restriktive Anwendung von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c ExpaV angezeigt, da bei diesem Abzug der Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit und damit die berufliche Notwendigkeit der Kosten weniger eng ist als bei den Reise-, Umzugs- und Wohnkosten. Dies bedeutet, dass nur die Kosten für den Schulunterricht im engen Sinn abziehbar sind. Verpflegungskosten, Transportkosten, Betreuungskosten vor oder nach dem Unterricht etc. sind nicht abziehbar. Dies ergibt sich nach Ansicht des EFD schon aus dem geltenden Recht, wonach die ordentlichen Aufwendungen für den Besuch einer fremdsprachigen Privatschule abziehbar sind. Der Klarheit halber soll die Bestimmung jedoch umformuliert werden, indem als abziehbar die Kosten für den Unterricht genannt werden, statt der Kosten für die Privatschule.

In der Praxis kaum von Bedeutung ist hingegen die Voraussetzung des nicht adäquaten Unterrichts der öffentlichen Schulen. Die Lehrpläne der fremdsprachigen Privatschulen entsprechen in der Regel einem international üblichen Curriculum und weichen damit von den Lehrplänen der öffentlichen Schulen in der Schweiz ab. Die meisten Kantone gehen deshalb davon aus, dass die öffentlichen Schulen dann keinen adäquaten Unterricht anbieten, wenn das Kind fremdsprachig ist. Spricht hingegen das Kind die Sprache des öffentlichen Schulunterrichts, können Unterrichtskosten nicht mehr geltend gemacht werden.

Um hier die ExpaV mit der Praxis in Einklang zu bringen und zu verdeutlichen dass nur die eigentlichen Schulkosten abzugsfähig sind, soll die ExpaV dahingehend präzisiert werden, dass nur die Kosten des Schulunterrichts der minderjährigen fremdsprachigen Kinder an fremdsprachigen Privatschulen abziehbar sind. Die Voraussetzung des nicht adäquaten Unterrichts der öffentlichen Schulen ist nicht notwendig und kann daher gestrichen werden.