Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/14: Revision der Expatriates-Verordnung (ExpaV) · 16 Seiten

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Sachverhaltskonstellation Behandlung im Lohnausweis Behandlung in Steuererklärung

gen.

5a Arbeitgeber bezahlt gewisse Kos- Der Betrag der bezahlten Kos- Kein Abzug der besonderen Berufskos-

ten allgemein (z. B. mietet mehre- ten ist unter Ziffer 13.1.2 des ten

re Wohnungen oder kauft gewisse Lohnausweises mit der Bemer-

Anzahl Plätze an Privatschule) kung „Berufsauslagen für Ex- Grundlagen

und stellt sie dem Expatriate un- patriates“ anzugeben (wird somit Art. 2 Abs. 4 lit. a und 5 ExpaV, Rz. 26 entgeltlich zur Verfügung nicht zum steuerbaren Lohn und 57 der Wegleitung zum Lohnaushinzugerechnet). Betreffend weis

Kein genehmigtes Spesenregle- Schulkosten wird in verschiede-

ment nen Kantonen noch das Rund-

schreiben der ESTV vom 7. April

1988 über die Schulgeldbeiträge

von internationalen Unterneh-

men für die Schulung der Kinder

ausländischer Arbeitnehmer

angewendet. In diesen Fällen

erfolgt unter Umständen keine

Bescheinigung im Lohn-

ausweis.

5b Arbeitgeber bezahlt gewisse Kos- Der Betrag der bezahlten Kos- Kein Abzug der besonderen Berufskos-

ten allgemein (z. B. mietet mehre- ten ist im Lohnausweis nicht ten

re Wohnungen oder kauft gewisse anzugeben, aber in Ziffer 13.1.2

Anzahl Plätze an Privatschule) ist die Bemerkung „Effektive Grundlagen

und stellt sie dem Expatriate un- Spesen Expatriates“ anzubrin- wie 5b

entgeltlich zur Verfügung gen. Betreffend Schulkosten

wird in verschiedenen Kantonen

Genehmigtes Spesenreglement noch das Rundschreiben der

ESTV vom 7. April 1988 über

die Schulgeldbeiträge von inter-

nationalen Unternehmen für die

Schulung der Kinder ausländi-

scher Arbeitnehmer angewen-

det. In diesen Fällen erfolgt

unter Umständen keine Be-

scheinigung im Lohnausweis.

Gemäss dem Gutachten des Bundesamts für Justiz wäre es wünschenswert, wenn die von den Arbeitgebern getragenen besonderen Berufskosten nicht nur im Lohnausweis bescheinigt, sondern zum Einkommen der Expatriates hinzugerechnet würden. Die Expatriates könnten dann die besonderen Berufskosten in der Steuererklärung abziehen. Dieses Vorgehen würde der besseren Transparenz dienen. Artikel 2 Absatz 4 und 5 ExpaV sollen nach dem Bundesamt für Justiz entsprechend angepasst werden.

Wie die vorstehende Übersicht zeigt, sind die vom Arbeitgeber getragenen effektiven besonderen Berufskosten in Ziffer 13.1.2 des Lohnausweises betragsmässig anzugeben, falls der Arbeitgeber über kein von der Steuerbehörde genehmigtes Spesenreglement verfügt (vgl. Konstellationen 2a, 4a und 5a). In diesen Fällen erhält die Steuerbehörde somit Kenntnis von der Höhe der Kostenvergütung und kann die Angemessenheit nachprüfen, indem sie im Veranlagungsverfahren vom Steuerpflichtigen mittels einer Aktenauflage Angaben zur Zusammensetzung und Höhe der einzelnen vergüteten Kosten einfordert. Es ergäbe sich für die Steuerbehörde allerdings ein geringerer Prüfungsaufwand, wenn die besonderen Berufskosten als Abzug geltend gemacht werden müssten, da dann die Details der besonderen Berufskosten schon mit der Steuererklärung zu deklarieren wären.

Besteht ein genehmigtes Spesenreglement, muss der Betrag der vom Arbeitgeber getragenen effektiven Berufskosten im Lohnausweis nicht aufgeführt werden. Es genügt die Bemerkung „Effektive Spesen Expatriates“ in Ziffer 13.1.2 des Lohnausweises (vgl. Konstellationen 2b, 4b und 5b). In diesen Fällen ist der Betrag der vom Arbeitgeber bezahlten besonderen Berufskosten aus dem Lohnausweis nicht ersichtlich. Die Steuerbehörde hat hier die Möglichkeit, diesen sowie dessen Zusammensetzung mittels einer Aktenauflage in Erfahrung zu bringen. In einem genehmigten Spesenreglement werden allerdings nicht die besonderen