Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/14: Revision der Expatriates-Verordnung (ExpaV) · 16 Seiten

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• Die Leistungen der Schule werden pauschal, d. h. nicht für das einzelne Kind, das die

Schule besucht, abgegolten;

• Die Pauschalbeiträge werden von internationalen Unternehmen mit fremdsprachigen

ausländischen Arbeitnehmern geleistet;

• Die Pauschalbeiträge werden an Privatschulen mit fremdsprachigen, internationalen

Schulprogrammen ausgerichtet;

• Das schweizerische Gemeinwesen kann keinen sprachlich adäquaten Schulbesuch an-

bieten;

• Die Zusammenarbeitsverträge werden offengelegt.

Da seit Inkrafttreten der ExpaV die Kosten für den Schulbesuch von fremdsprachigen Privatschulen nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c ExpaV als besondere Berufskosten abgezogen werden können, ist das Rundschreiben vom 7. April 1988, welches einen vergleichbaren Zweck wie die ExpaV verfolgt, überflüssig. Wird es weiterhin angewandt, ergibt sich namentlich die Problematik, dass damit die Fünfjahresfrist von Artikel 1 Absatz 2 ExpaV umgangen werden kann. Das Rundschreiben sieht nämlich keine zeitliche Befristung vor. Auch ist die rechtliche Begründung des Rundschreibens aus heutiger Sicht nicht mehr nachvollziehbar. Weshalb keine steuerbare Naturalleistung vorliegen soll, nur weil die Schulgeldbeiträge pauschal und nicht für das einzelne Kind entrichtet werden, ist nicht erklärbar, denn aus Sicht der begünstigten Arbeitnehmenden liegt offensichtlich eine einfach zu bewertende Naturalleistung des Arbeitgebers vor.

Das EFD schlägt daher vor, dieses Rundschreiben aufzuheben.

Trotz Aufhebung des Rundschreibens können selbstverständlich weiterhin Zusammenarbeitsverträge zwischen Privatschulen und internationalen Unternehmen abgeschlossen werden. Die Aufhebung des Rundschreibens bedeutet nur, dass der Wert der vom Arbeitgeber dem Arbeitnehmer erbrachten Leistung im Lohnausweis bescheinigt werden muss.

5.8 Gleichbehandlung von Expatriates und übrigen in der Schweiz wohnhaften Steuerpflichtigen

Im Gutachten des BJ wurde die Frage der Gleichbehandlung von in der Schweiz wohnhaften Expatriates mit den übrigen in der Schweiz wohnhaften Steuerpflichtigen aufgeworfen. Angeregt wurde eine Änderung der Berufskostenverordnung (Verordnung des Eidgenössischen Finanzdepartements über den Abzug von Berufskosten der unselbständigen Erwerbstätigkeit bei der direkten Bundessteuer, SR 642.118.1) dahingehend, dass die Umzugskosten und die zusätzlichen Wohnkosten der in andere Kantone entsandten Arbeitnehmer abgezogen werden können.

Die Frage der Gleichbehandlung stellt sich für vorübergehende Entsendungen, nicht hingegen für Fälle, in welchen der Arbeitsort dauerhaft verlegt wird, da nur bei ersteren eine Vergleichbarkeit mit Expatriates vorliegt.

Bei solchen Entsendungen wird im Allgemeinen der Wohnsitz beibehalten; es liegt dann ein Wochenaufenthalterstatus vor; der Wochenaufenthalter kann seine zusätzlichen Wohn-, Verpflegungs- und Reisekosten abziehen (Art. 9 der Berufskostenverordnung). Es liegt somit keine Ungleichbehandlung vor.

Theoretisch ist es denkbar, dass eine in der Schweiz ansässige Person wegen einer beruflichen Entsendung für begrenzte Zeit mit ihrer Familie in einen anderen Kanton umzieht und die bisherige Wohnung beibehält; dann aber kann diese (unter)vermietet werden und die Wohnung steht nicht mehr zum Eigengebrauch zur Verfügung. Fälle, in welchen doppelte Wohnkosten anfallen sind deshalb so selten, dass sich eine Regelung nicht aufdrängt; falls