Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/14: Revision der Expatriates-Verordnung (ExpaV) · 16 Seiten

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nung am bisherigen Wohnort im Ausland ist daher naheliegend. Aus diesem Umstand ergeben sich die zusätzlichen, mit der Erwerbstätigkeit zusammenhängenden und deshalb abzugsfähigen Kosten (Umzug, Wohnung im Entsendestaat, ggf. Privatschulkosten der Kinder). Zudem sollen wie bisher nur leitende Angestellte und Spezialistinnen und Spezialisten mit besonderer beruflicher Qualifikation als Expatriates gelten. Für die Auslegung dieser Begriffe kann auf die bisherige Praxis abgestellt werden.

Das Element der Entsendung fehlt bei der nach geltendem Recht zweiten Kategorie von Expatriates, den Spezialistinnen und Spezialisten (Art. 1 Abs. 1 Bst. b ExpaV). Wer nicht entsandt wurde, hat entweder beim bisherigen Arbeitgeber gekündigt oder gibt seine selbständige Erwerbstätigkeit auf und tritt eine neue Stelle in der Schweiz an. Diese Personen unterscheiden sich kaum von Arbeitsmigranten, die keine Spezialistinnen oder Spezialisten sind. Eine Rückkehr ist zwar auch bei dieser Personenkategorie nicht ausgeschlossen, jedoch ist die Verbindung zum Ursprungsland nicht so eng und die Wahrscheinlichkeit der Rückkehr nicht so sicher wie bei einer entsandten Person. Spezialistinnen und Spezialisten sollen daher nur noch dann als Expatriates gelten, wenn sie wie die leitenden Angestellten von ihrem ausländischen Arbeitgeber in die Schweiz entsandt wurden.

Das entscheidende Kriterium ist, dass die abzugsfähigen Mehrkosten im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses entstehen. Erfolgt hingegen eine Anstellung durch einen neuen Arbeitgeber mit Sitz oder Betriebsstätte in der Schweiz, so ist der Zusammenhang zwischen den Kosten nach Absatz 2 und der Erwerbstätigkeit nicht mehr eng genug, als dass die Kosten als abzugsfähige Berufskosten anzusehen wären.

5.3 Abzug für Wohnkosten

Gemäss Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b und c und Absatz 2 Buchstabe b ExpaV können die angemessenen Wohnkosten in der Schweiz abgezogen werden. Absatz 1 regelt die Wohnkosten von im Ausland wohnhaften Expatriates und Absatz 2 die Wohnkosten der in der Schweiz wohnhaften Expatriates. Letztere dürften zahlenmässig bedeutender sein.

Diese Regelung soll im Grundsatz beibehalten werden. Namentlich ist der Umfang der angemessenen Wohnkosten weiterhin durch die mit den lokalen Verhältnissen vertrauten kantonalen Steuerbehörden zu definieren.

Fraglich ist, ob keine Wohnkosten zum Abzug zugelassen werden dürfen, wenn die Wohnung im Ausland zwar beibehalten, aber vermietet bzw. untervermietet wird. Einzelne Kantone kennen diese Einschränkung bereits heute. Begründet wird dies damit, dass bei Vermietung bzw. Untervermietung nur die Kosten einer Wohnung getragen werden müssen und somit keine Mehrkosten vorliegen.

Andere Kantone beschränken sich hingegen darauf, die im Ausland erzielten Mieteinnahmen von den abzugsfähigen Schweizer Wohnkosten abzuziehen. Diese Praxis geht davon aus, dass aufgrund der vorübergehenden Tätigkeit in der Schweiz die gesamten Wohnkosten in der Schweiz beruflich bedingte Mehrkosten sind; wird die Wohnung im Ausland vermietet bzw. untervermietet, führt dies nicht dazu, dass die Mehrkosten nicht mehr anfallen; sie werden nur im Umfang der ausländischen Mieterträge vermindert.

Es ist fraglich, ob diese letztere Betrachtungsweise zutrifft: Ob ein Expatriate seine Wohnung im Ausland vollständig aufgibt, d.h. verkauft oder das Mietverhältnis beendet oder seine Wohnung im Ausland zwar behält, aber vermietet oder untervermietet, führt zum gleichen wirtschaftlichen Resultat: Der Expatriate trägt wirtschaftlich nur noch die Kosten einer Wohnung, nämlich der Wohnung in der Schweiz. Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c und Absatz 2 Buchstabe b ExpaV lassen die angemessenen Wohnkosten in der Schweiz nur dann zum Abzug zu, wenn die Beibehaltung einer ständigen Wohnung im Ausland nachgewiesen wird. Diese Formulierung spricht eher dafür, dass der Abzug nicht zulässig ist, wenn die Wohnung