Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/14: Revision der Expatriates-Verordnung (ExpaV) · 16 Seiten
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ausnahmsweise eine vergleichbare Situation vorliegt, könnte gegebenenfalls ein Abzug gestützt auf Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe c DBG gewährt werden.
Bei einem Umzug innerhalb der Schweiz sind Umzugskosten gemäss Praxis (vgl. etwa Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 22. August 1985, StE 1986 B 22.3 Nr. 12) abzugsfähig, wenn sie durch eine Entsendung veranlasst sind. Auch hier ist die Gleichbehandlung in der Praxis bereits gewährleistet.
Nach Auffassung des EFD besteht hier kein Handlungsbedarf.
5.9 Formelle Änderungen
Das EFD schlägt zudem eine formelle Bereinigung der ExpaV vor, indem überflüssige Formulierungen gestrichen werden. Dies betrifft vor allem die Geltendmachung der tatsächlichen Kosten. Es entspricht einem allgemeinen Grundsatz, dass steuermindernde Faktoren wie z.B. abziehbare Aufwendungen von der steuerpflichtigen Person nachgewiesen werden müssen. Es ist daher nicht notwendig, dieses (selbstverständliche) Erfordernis in der ExpaV bei jedem Abzug zu nennen. Die entsprechenden Formulierungen in Artikel 2 und 4 werden daher gestrichen.
Ferner stimmen im geltenden Recht die deutsche und die französische Fassung nicht überein: in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c, Absatz 2 Buchstabe a und b sowie in Artikel 3 Buchstabe a wird im deutschen (und italienischen Text) der Begriff "Ausland" verwendet, während im französischen Text von "pays d'origine" die Rede ist. Diese Ungenauigkeit wird nun beseitigt, indem in allen Sprachen der Begriff "Ausland" verwendet wird.