Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/14: Revision der Expatriates-Verordnung (ExpaV) · 16 Seiten
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2.4.5 Bericht des Bundesrates über die Personenfreizügigkeit und die Zuwanderung in die Schweiz
Am 4. Juli 2012 hat der Bundesrat den Bericht über die Auswirkungen der Personenfreizügigkeit und der Zuwanderung in die Schweiz veröffentlicht5. Darin werden auch steuerliche Aspekte aufgegriffen wie die Besteuerung nach dem Aufwand und die Besteuerung von Expatriates. Der Bericht enthält folgende Aussagen zur Besteuerung der Expatriates:
Die internationale Mobilität hochqualifizierter Arbeitskräfte hat in den letzten Jahren markant zugenommen. In fast allen betrachteten OECD-Ländern (ausser Griechenland und Portugal) stieg ihr Anteil an den Beschäftigten zwischen 2000 und 2005 zum Teil deutlich. Die interessantesten Destinationen sind aus Sicht der hochqualifizierten Migranten Luxemburg, Kanada, Australien, Neuseeland und Irland, gefolgt von der Schweiz. Mit der gestiegenen Mobilität dieser gefragten Arbeitskräfte geht ein zunehmender Standortwettbewerb einher. Neben der Schweiz haben bereits 15 weitere OECD Staaten für diese Zielgruppe besondere Steuerentlastungen eingeführt.
Die Expatriates-Verordnung wurde 2001 in der Schweiz auch unter Standortgesichtspunkten geschaffen. Es wurden in der Verordnung allerdings nur die zusätzlichen Gewinnungskosten, die bei einer zeitlich beschränkten internationalen Entsendung typischerweise entstehen können, berücksichtigt. Es wurden ausserdem nur Kosten berücksichtigt, die dem Expatriate tatsächlich entstehen. Im Vergleich zu anderen OECD-Staaten sind die Standortwirkungen somit beschränkt. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass dieses Instrument zu einer merklichen Zuwanderung hochqualifizierter Arbeitskräfte führt. Für die Schweiz liegen keine Zahlen darüber vor, wie viele Steuerpflichtige unter die Expatriates-Verordnung fallen.
Die OECD konstatiert ausserdem, dass der Einfluss der Steuern auf die Migrationsentscheidung hochqualifizierter Arbeitskräfte eher gering sein dürfte.
Im Übrigen verweist der Bericht auf die vom EFD in Aussicht gestellte Überprüfung der Expatriates-Verordnung.
3. Stellungnahme des BJ zur gesetzlichen Grundlage
Das BJ bejahte in seinem Gutachten vom September 2011 grundsätzlich die Verfassungs- und Gesetzmässigkeit der Expatriates-Abzüge. Die Abzüge für die Privatschul- und Umzugskosten (Art. 2 Abs. 2 Bst. a und c ExpaV) liegen gemäss dem BJ aber bezüglich der Gesetzeskonformität in einem Graubereich. Das BJ empfiehlt daher, anlässlich einer nächsten Gesetzesrevision Artikel 26 DBG und Artikel 9 StHG in dem Sinne zu präzisieren, dass beim Abzug der übrigen für die Berufsausübung erforderlichen Kosten die besondere Situation von gewissen Kategorien von Steuerpflichtigen berücksichigt werden sollte.
Das EFD und die ad-hoc Arbeitsgruppe Expatriates-Verordnung sind hingegen der Ansicht, dass die bestehende gesetzliche Grundlage genügt: Kosten für Privatschulen und Umzugskosten stellen zwar grundsätzlich Lebenshaltungskosten dar. Bei Expatriates ist dies aufgrund ihrer besonderen Situation anders. Für Expatriates stellt die vom Arbeitgeber angeordnete, vorübergehende Entsendung in die Schweiz den Grund für den zeitweiligen Umzug des Arbeitnehmers und seiner Familie und für den Besuch einer fremdsprachigen Schule durch die Kinder dar. Aufgrund der provisorischen Natur der Wohnsitznahme in der Schweiz kann man vom Expatriate nicht verlangen, seine Kinder in eine öffentliche Schule zu schicken, wenn diese keinen Unterricht in der Sprache des Kindes anbietet. In dieser speziellen Konstellation dürfen die Kosten für den Unterricht der Kinder an einer Privatschule aufgrund des direkten Zusammenhangs der Kosten mit der Erwerbstätigkeit des Expatriates als Berufskosten berücksichtigt und abgezogen werden.
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