Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/167: 10.426 Pa.Iv. Aufhebung der zolltariflichen Begünstigung der Importe von gewürztem Fleisch · 16 Seiten
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Übersicht
Mit der Schaffung der Welthandelsorganisation (WTO) im Jahre 1995 trat als Ergebnis der Uruguay-Runde das Übereinkommen über die Landwirtschaft (WTO-Agrarabkommen) in Kraft. Dieses beinhaltete u. a. die Erleichterung des Marktzutritts auf internationaler Ebene beziehungsweise die gegenseitige stärkere Öffnung der Agrarmärkte und die Abschaffung von nichttarifären Handelshemmnissen. Vor dem Beitritt der Schweiz zur WTO waren die Einfuhrmöglichkeiten für Fleisch mengenmässig beschränkt. In den Verhandlungen der Uruguay-Runde wurde für die neue Tarifnummer 1602.5099 ein Ausserkontingentszollansatz (AKZA) von 638.00 Franken je 100 kg brutto festgelegt. Zu dieser Tarifnummer gehören gewürzte Fleischzubereitungen von Tieren der Rindviehgattung, z. B. Filet oder Huft. Die Importe sind mengenmässig nicht beschränkt und haben vor allem in den letzten zehn Jahren stark zugenommen.
Für die Mehrheit der Kommission stellt dies ein Problem für inländische Produzenten der Fleischbranche dar (steigender Preisdruck, Aushebelung der Marktordnung). Ausserdem führt sie Bedenken an, dass importiertes Fleisch nach Vorschriften produziert wurde, die schweizerischen Tierschutzrichtlinien nicht gerecht werden.
Der vorliegende Gesetzesentwurf schafft im Kapitel 2 und 16 des Zolltarifs neue schweizerische Anmerkungen, wonach gewürzte Fleischprodukte neu in das Kapitel 2 des Zolltarifs eingereiht werden und somit einer höheren Zollbelastung unterliegen (AKZA von über 2000 Franken je 100 kg brutto).
Eine Kommissionsminderheit beantragt, nicht auf die Vorlage einzutreten. Aus ihrer Sicht widerspricht die Ausdehnung des Geltungsbereichs des Kapitels 2 des Zolltarifs völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz.