Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/167: 10.426 Pa.Iv. Aufhebung der zolltariflichen Begünstigung der Importe von gewürztem Fleisch · 16 Seiten
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Es wird folgende Änderung des Generaltarifs vorgeschlagen: In Anhang 1 (Schweizerischer Zolltarif), Teil 1a (Einfuhrtarif), wird gewürztes Fleisch grundsätzlich vom Kapitel 16 ausgeschlossen und neu im Kapitel 2 eingereiht.
Es ist sinnvoll, die Texte auf frische, gekühlte oder gefrorene Erzeugnisse zu beschränken und nur die entsprechenden Tarifnummern zu nennen. Damit wäre auch die Gleichbehandlung aller Fleischarten gewährleistet (Rind, Schwein, Schaf, Ziege, Pferd, Hausgeflügel, Kaninchen usw.). Trockenfleisch- oder Wurstwaren wären indessen nach den bisherigen Bestimmungen einzureihen.
Als „Würzmittel“ gelten unvermischte oder vermischte trockene Stoffe (z. B. Pfeffer, Würzmischungen), pastenförmige und flüssige Präparate (z. B. Marinaden). Es spielt auch keine Rolle, ob es sich um grössere Fleischstücke (z. B. ganze Filets und dgl.) oder um konsumfertig zugeschnittene Stücke (z. B. Braten, Steaks) und zerkleinertes Fleisch (z. B. Ragout, Geschnetzeltes, Hackfleisch) handelt.
4 Auswirkungen
4.1 Finanzielle und personelle Auswirkungen
Im Jahre 2013 belief sich der Zollertrag für das unter der Tarifnummer 1602.5099 mit einem Ansatz von Fr. 638.00 je 100 kg brutto verzollte gewürzte Fleisch auf rund 10 Millionen Franken. Unterliegt die gleiche Menge den entsprechenden Zollansätzen ausserhalb der Zollkontingente im Kapitel 2, ergeben sich rein rechnerisch Zolleinnahmen von mehr als 30 Millionen Franken (Mehreinnahmen von rund 20 Mio. Fr.). Ob die bisherigen, unter der Tarifnummer 1602.5099 verzollten Mengen zu den Bedingungen, die für Fleisch der Tarifnummern 0201 und 0202 gelten (Zollansätze, Kontingente), weiterhin eingeführt würden, ist unklar. Vorbehalten bleiben ferner die finanziellen Auswirkungen von allfälligen Massnahmen gestützt auf die Zollerleichterungsverordnung vom 7. April 2007 (ZEV)20.
Die vorgeschlagene Schaffung von Schweizerischen Anmerkungen im Zolltarif führt weder im Personal- noch im Informatikbereich zu höherem Aufwand.
4.2 Vollzugstauglichkeit
Die Bestimmungen für die Einreihung von Fleischwaren im Zolltarif sind sowohl dem Personal der EZV als auch den Zollbeteiligten (Spediteure, Importeure usw.) bekannt. Da keine grundsätzlich neuen Anforderungen gestellt werden, bietet die Vorlage mit Blick auf die Vollzugstauglichkeit keine Probleme.