Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/167: 10.426 Pa.Iv. Aufhebung der zolltariflichen Begünstigung der Importe von gewürztem Fleisch · 16 Seiten
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ändern kann, um den Zollansatz für ein bestimmtes Produkt erhöhen zu können, muss sie Konsultationen und Verhandlungen mit betroffenen und interessierten WTO-Mitgliedern führen. Es ist anzunehmen, dass ein höherer Zollschutz bei der Tarifnummer 1602.5099 durch Zollsenkungen bei anderen Tarifnummern oder durch ein grösseres Zollkontingent für Rind- und Kalbfleisch kompensiert werden müsste. Die Kommission bezweifelt deswegen, dass sich die Situation insgesamt für die inländische Schlachtvieh- und Fleischbranche verbessern würde.
Des Weiteren wurde auch eine Anpassung des HS sowie eine Änderung der Schweizerischen Erläuterungen zum Zolltarif durch die EZV besprochen. Die Kommission verwarf diese Ansätze, da sie bei den zuständigen Gremien des HS Einzelentscheide bzw. ein WTO-Streitbeilegungsverfahren gegen die Schweiz nach sich ziehen könnten.
Schliesslich wurden auch Massnahmen im Bereich der Lebensmittelkontrolle erwähnt. So könnte beispielsweise von den zuständigen Stellen geprüft werden, ob importiertes Fleisch, das bei der Einfuhr gewürzt war, auch tatsächlich als solches in den Verkauf gelangt. Dies wurde aber als nicht praktikabel erachtet und es fehlt eine entsprechende Rechtsgrundlage. Der nötige Zusatzaufwand bei den betroffenen Stellen des Bundes und der Kantone liesse sich kaum rechtfertigen.
Die Kommissionsmehrheit kommt somit zum Schluss, dass die Schaffung von Schweizerischen Anmerkungen zum Zolltarif durch den Gesetzgeber am zweckmässigsten ist, um den Zielen der parlamentarischen Initiativen zu entsprechen.
3 Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen
Ingress
Es handelt sich um eine rein formelle Anpassung (Bundesverfassung vom 18. April 1999).
Anhang 1 Teil 1a Kapitel 2 und 16
In den Anhängen 1 und 2 des ZTG wird der Generaltarif festgelegt. Der Text des Generaltarifs wird gestützt auf Artikel 5 Absatz 1 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 200418 in der Amtlichen Sammlung durch Verweis veröffentlicht. Aus diesem Grund werden auch Änderungen des Generaltarifs in der Amtlichen Sammlung lediglich durch Verweis publiziert. (Gestützt auf Artikel 15 der Publikationsverordnung vom 17. November 200419 wird der Text des Generaltarifs auch nicht in der Systematischen Sammlung veröffentlicht.)