Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/167: 10.426 Pa.Iv. Aufhebung der zolltariflichen Begünstigung der Importe von gewürztem Fleisch · 16 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 5Fedlex · Erläuternder Bericht
Hierher gehören nur Fleisch und Schlachtnebenprodukte von nachstehend angegebener Beschaffenheit, wobei es unerheblich ist, ob sie eine wenig starke Wärmebehandlung durch heisses Wasser oder Wasserdampf (wie Überdämpfen oder Blanchieren) erfahren haben, die keinen wirklichen Kochprozess darstellt:
1) Frisch (d.h. in natürlichem Zustand), auch mit Salz zum Zwecke des
Haltbarmachens während des Transports bestreut, leicht eingerieben oder mit Salzwasser übergossen.
2) Gekühlt, d.h. im Allgemeinen bis auf etwa 0° C abgekühlt, ohne dass eine
Gefrierung eintritt.
3) Gefroren, d.h. auf eine Temperatur unterhalb des Gefrierpunktes bis zur
Erstarrung in die innersten Teile abgekühlt.
4) Gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert.
Fleisch, leicht mit Zucker überstreut, gehört ebenfalls zu diesem Kapitel.
Fleisch und Schlachtnebenprodukte der in den vorstehenden Ziffern 1–4 genannten Beschaffenheit bleiben auch dann in diesem Kapitel, wenn sie mit eiweissspaltenden Enzymen (z. B. Papain) behandelt wurden, um sie zart zu machen, oder wenn sie in Stücke oder Scheiben geschnitten oder gehackt sind. Ausserdem bleiben in diesem Kapitel Mischungen oder zusammengesetzte Erzeugnisse aus Waren verschiedener Nummern dieses Kapitels (z. B. Geflügelfleisch der Nr. 0207, das mit Schweinespeck der Nr. 0209 umwickelt ist).
Dagegen gehören Fleisch und Schlachtnebenprodukte in folgendem Zustand zu Kapitel 16:
a) In Form von Würsten oder dergleichen, gekocht oder nicht, der Nr. 1601.
b) Gekocht, geröstet, geschmort oder gebraten, durch andere als in diesem
Kapitel vorgesehene Verfahren zubereitet oder haltbar gemacht einschliesslich solchem Fleisch usw., das lediglich mit Teig umhüllt oder mit Paniermehl bestreut (paniert), getrüffelt oder gewürzt (z. B. mit Pfeffer und Salz) ist, einschliesslich Leberpastete (Nr. 1602).
Zu diesem Kapitel gehören auch zur menschlichen Ernährung geeignetes Mehl und Pulver von Fleisch und Schlachtnebenprodukten, gekocht.
Fleisch und Schlachtnebenprodukte von einer Beschaffenheit, wie sie in diesem Kapitel vorgesehen ist, können sich auch in luftdicht verschlossenen Behältnissen befinden (z. B. lediglich getrocknetes Fleisch in Dosen), ohne dass sich hierdurch ihre Tarifierung im Grundsatz ändert. Derart verpackte Waren gehören jedoch meist zu Kapitel 16, weil sie eine andere Zubereitung erfahren haben, als sie in diesem Kapitel zugelassen ist, oder weil die Konservierungsart von der für dieses Kapitel vorgesehenen Verfahren abweicht.
Fleisch und Schlachtnebenprodukte (z. B. Fleisch von Tieren der Rindviehgattung, frisch oder gekühlt) bleiben auch dann in diesem Kapitel, wenn sie in sog. „Verpackungen unter modifizierter Atmosphäre“ (Modified Atmospheric Packaging (MAP)) aufgemacht sind. Bei dieser Methode (MAP) wird die Atmosphäre um das Produkt modifiziert oder kontrolliert, indem z. B. der Sauerstoff eliminiert und durch Stickstoff oder Kohlendioxid ersetzt wird, oder durch Reduzieren des Sauerstoffgehaltes bei gleichzeitiger Erhöhung des Stickstoff- oder Kohlendioxidgehaltes.