Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/167: 10.426 Pa.Iv. Aufhebung der zolltariflichen Begünstigung der Importe von gewürztem Fleisch · 16 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 9Fedlex · Erläuternder Bericht

2.2.2 Inländischer Konsum

Bezogen auf den gesamten Konsum von 119'253 Tonnen Fleisch von Tieren der Rindviehgattung machte 2013 der Anteil des eingeführten gewürzten Rindfleischs der Tarifnummer 1602.5099 (1’500 Tonnen) knapp 1,3 % aus. Von den gesamten Rindfleischimporten waren rund 6,4 % gewürztes Fleisch.12

2.2.3 Verwendung und genaue Bezeichnung

Über die Verwendung des unter der Tarifnummer 1602.5099 importierten Rind- und Kalbfleisches liegen keine genauen Angaben vor. Nach Einschätzung der EZV gelangt davon verhältnismässig wenig direkt in den Detailhandel. Der grösste Teil dürfte für die Gastronomie bestimmt sein. Ebenso kann keine genaue Aussage dazu gemacht werden, wie hoch der Anteil des Kalbfleisches ist.

Eine Auswertung der Einfuhrzollanmeldungen der im Jahre 2013 eingeführten rund 1’500 Tonnen an gewürztem Rind- und Kalbfleisch durch die EZV hat Folgendes ergeben:

 Bei mindestens 250 Tonnen handelt es sich um Kalbfleisch.

 Bei rund 500 Tonnen dürfte es sich um gewürzte Rindsbinden handeln, die

für die Herstellung von Trockenfleisch verwendet werden.

2.2.4 Kalbfleisch

Im Jahre 2013 wurden rund 485 Tonnen frisches und gefrorenes Kalbfleisch unter den Zolltarifnummern 0201 und 0202 importiert. Es handelte sich praktisch ausschliesslich um Importe innerhalb des Zollkontingentes mit tiefen Ansätzen (unter Fr. 150.00 je 100 kg brutto). Dieser Menge stehen die Importe von gewürztem Kalbfleisch unter der Tarifnummer 1602.5099 gegenüber. Wie im Kapitel 2.2.3 erwähnt, ist von mindesten 250 Tonnen auszugehen. In der Branche wird der Anteil noch höher geschätzt (vgl. Kapitel 2.3.1).

„Fleisch von Kälbern“ wird unter den Tarifnummern 0201 und 0202 separat erfasst. In den Erläuterungen (D6) ist es wie folgt umschrieben:

Fleisch von Kälbern ist ein helles bis rosafarbenes, feinfaseriges Fleisch von Tieren der Rindviehgattung mit einem Alter bis 8 Monate und einem Schlachtgewicht bis 160 kg.

Die für die Kälberhaltung in der Schweiz geltenden Vorschriften der Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV)13 sind für das importierte Kalbfleisch – unabhängig von der Einreihung im Zolltarif – nicht anwendbar. Sie gelten somit auch nicht für das frische, gekühlte oder gefrorene Kalbfleisch, das unter den Tarifnummern 0201 und 0202 innerhalb oder ausserhalb des Zollkontingentes eingeführt wird. Die Vorschriften der TSchV sind grundsätzlich beim Import von Fleisch jeglicher Art nicht anwendbar. Eine Ausnahme bildet das importierte Fleisch von Hauskaninchen. Bei diesem Fleisch muss die

12Quelle: Publikation Proviande Genossenschaft vom 9. April 2014

13 SR 455.1