Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/167: 10.426 Pa.Iv. Aufhebung der zolltariflichen Begünstigung der Importe von gewürztem Fleisch · 16 Seiten
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Pfeffer) auf allen Flächen des Erzeugnisses verteilt und mit blossem Auge wahrnehmbar sind (i.d.R. 1602).
Nicht hierher gehören auch Fleischwaren, bei denen die Würzstoffe durch eine besondere Behandlung (z. B. im sog. „Tumblerverfahren“) in das Innere eingedrungen und durch Geschmack deutlich wahrnehmbar sind.
Gestützt darauf werden Bünderfleisch und ähnliche Erzeugnisse (z. B. Bresaola) üblicherweise im Kapitel 2 des Zolltarifs eingereiht (Nrn. 0210.2010/2090).
Die geltenden Schweizerischen Erläuterungen stimmen weitgehend mit der Regelung in der „Kombinierten Nomenklatur“ (KN)6 der EU überein. In der „Zusätzlichen Anmerkung“ 6a zum Kapitel 2 der KN ist Folgendes festgehalten:
Nichtgegartes, gewürztes Fleisch gehört zu Kapitel 16. Als „gewürzt“ gilt nichtgegartes Fleisch, bei dem die Würzstoffe in das Innere eingedrungen oder auf allen Flächen des Erzeugnisses verteilt und mit bloßem Auge oder deutlich durch Geschmack wahrnehmbar sind.
2.1.3 Zollkontingente
Die auf Verpflichtungen im Rahmen der WTO beruhenden Zollkontingente sind im Anhang 2 des Generaltarifs aufgeführt. Rind- und Kalbfleisch gehören zum Zollkontingent Nr. 5 („Tiere zum Schlachten; Fleisch vorwiegend auf Raufutter produziert“, sog. „rotes Fleisch“). Das minimale Kontingent beträgt 22'500 Tonnen.
Gesetzliche Grundlage für die Verwaltung und Verteilung bilden die Artikel 21 und 22 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 (LWG)7. Für die Versteigerung ist Artikel 48 LWG massgebend. Die Einzelheiten sind in der Agrareinfuhrverordnung vom 26. Oktober 2011 (AEV)8 und der Schlachtviehverordnung vom 26. November 2003 (SV)9 geregelt.
Die Zuteilung der Zollkontingente wird veröffentlicht10.
2.1.4 Tierschutz
Die schweizerischen Tierschutzbestimmungen haben keinen Einfluss auf die Einreihung von Fleisch und Fleischwaren im Zolltarif und damit auf die Höhe des Zollansatzes. Fleisch, das im Ausland nach Normen produziert wird, die weniger streng sind als die schweizerischen Vorschriften, wird somit im Zolltarif gleich eingereiht wie solches, das den inländischen Bestimmungen entspricht. Massgebend sind einzig Art, Menge und Beschaffenheit der Ware im Zeitpunkt, in dem sie der Zollstelle angemeldet wird (Art. 19 ZG).
6KN, aktueller Stand vgl. ABl L 290 v. 31.10.2013
7 SR 910.0
8 SR 916.01
9 SR 916.943
10 Diese kann unter der Seite des Bundesamtes für Landwirtschaft (BLW) abgerufen werden: www.blw.admin.ch → Themen → Einfuhr von Agrarprodukten