Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/167: 10.426 Pa.Iv. Aufhebung der zolltariflichen Begünstigung der Importe von gewürztem Fleisch · 16 Seiten
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Produktionsmethode nach der Landwirtschaftlichen Deklarationsverordnung vom 26. November 2003 (LDV)14 obligatorisch mit „aus in der Schweiz nicht zugelassener Haltungsform“ gekennzeichnet werden, wenn gewisse Anforderungen der TSchV an die Produktionsmethode im Ausland vom Importeur nicht nachgewiesen werden können.
Nach Statistik der Proviande Genossenschaft15 ist der Inlandanteil (Selbstversorgungsgrad) am gesamten Konsum von Kalbfleisch seit dem Jahr 2010 von 97,0 % auf 97,6 % im Jahr 2013 angestiegen. Gemessen am Gesamtkonsum von Kalbfleisch hat die inländische Produktion anteilsmässig mehr zugenommen als der Import. Im Vergleich zu den anderen Fleischarten weist das Kalbfleisch den höchsten Selbstversorgungsgrad aus.
2.3 Handlungsbedarf: Erwägungen der Kommission
2.3.1 Argumente der Kommissionsmehrheit
Die Festlegung des tiefen Zollansatzes für das Würzfleisch im Rahmen der Umsetzung der Beschlüsse der Uruguayrunde hat für die Fleischbranche zu einer problematischen Ausgangslage geführt, die ursprünglich nicht vorausgesehen wurde. Wie in Kapitel 2.2 ausgeführt wurde, ist die Importmenge von gewürztem Rind- und Kalbfleisch stark angestiegen. Hierbei wurde Fleisch teilweise sogar als gewürztes Fleisch importiert und danach dessen Gewürze (insbesondere ganze Pfefferkörner) durch Abwaschen, Abwischen oder Absaugen entfernt, um als ungewürztes Fleisch auf den Schweizer Markt gebracht zu werden. Um diesem unbefriedigenden Zustand entgegenzuwirken, hat die EZV im Frühjahr 2010 die Spezifikation von Würzfleisch in dem Sinne geändert, dass mit ganzen Pfefferkörnern bestreutes Fleisch nicht mehr als zubereitet im Sinne des Kapitels 16 des Zolltarifs gilt (vgl. Kapitel 2.1.2.3). Die Lage hat sich seither etwas beruhigt, dennoch bleibt die Importmenge von gewürztem Fleisch im Vergleich zur Zeit vor der Festlegung des tiefen Zollansatzes unverhältmässig hoch (vgl. Kapitel 2.2). Die Kontrollierbarkeit der Würzfleischimporte durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. April 201116 hat sich zudem weiter erschwert, da hierbei entschieden wurde, dass die Würzung beim Würzfleisch nicht kumulativ optisch und sensorisch wahrgenommen werden muss. Die Situation für die Fleischbranche ist demzufolge trotz den Massnahmen der EZV prekär geblieben.
Der starke Anstieg der Würzfleischimporte hat den Preisdruck auf inländische Produzenten erhöht und die Marktordnung für Fleisch zunehmend ausgehebelt. Insbesondere die Kalbfleischbranche ist davon negativ betroffen. In seiner Antwort vom 28. April 2010 auf die Interpellation Walter 10.3146 („Import von gewürztem Fleisch“) hatte der Bundesrat auch geschrieben, dass „Störungen […] bei den Kälberpreisen nicht auszuschliessen [sind], weil dieser Markt sehr preissensitiv ist“.
14 SR 916.51
15 Der Fleischmarkt im Überblick 2013, Proviande Genossenschaft
16 Urteil A-7046/2010 des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. April 2011, Zolltarif (Einfuhr von mariniertem Fleisch, abrufbar unter: http://www.bvger.ch/publiws/pub/cache.jsf?displayName=A-7046/2010&decisionDate=2011- 04-01&lang=de