Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/167: 10.426 Pa.Iv. Aufhebung der zolltariflichen Begünstigung der Importe von gewürztem Fleisch · 16 Seiten

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5 Verhältnis zum europäischen Recht

Wie im Kapitel 2.1.2.3 erwähnt, kennt die EU eine Regelung für die Einreihung von gewürztem Fleisch. Die neuen Schweizerischen Anmerkungen stehen im Widerspruch dazu.

6 Rechtliche Grundlagen

6.1 Verfassungs- und Gesetzmässigkeit

Gemäss Artikel 133 der Bundesverfassung vom 18. April 199921 ist die Gesetzgebung über Zölle und andere Abgaben auf dem grenzüberschreitenden Warenverkehr Sache des Bundes. Letztmals wurden im Agrarbereich mit dem Bundesbeschluss vom 16. Dezember 1994 über die Anpassung des Generaltarifs an die Liste LIX-Schweiz-Liechtenstein22 Schweizerische Anmerkungen im Abschnitt II (Zölle auf Futtermitteln) und im Kapitel 8 (Aufzählung der tropischen Früchte) eingefügt.

6.2 Vereinbarkeit mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz

Die neuen Schweizerischen Anmerkungen wären nicht konform mit der HS-Nomenklatur und den Erläuterungen dazu. Hält sich eine der heute 150 HS-Vertragsparteien nicht an die Verpflichtungen, enthält das HS-Übereinkommen Bestimmungen über die Beilegung von Streitigkeiten. Bei Streitigkeiten steht es jeder HS-Vertragspartei frei, die Angelegenheit vor den Ausschuss für das HS zu bringen.

Durch den Widerspruch zu den HS-Erläuterungen wird die Schweiz auch ihre Verpflichtungen im Rahmen der WTO verletzen, da die HS-Nomenklatur und die Erläuterungen dazu die Grundlage für die WTO-Verpflichtungslisten und deren Auslegung darstellen23. Eine Klage von Handelspartnern beim WTO-Schiedsgericht könnte Kompensationsforderungen zur Folge haben.

Ausserdem sind im Verhältnis zur EU spezifische vertragliche Regelungen zu berücksichtigen. Dies betrifft insbesondere das Abkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft vom 21. Juni 1999 über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (Agrarabkommen)24.

21 SR 101

22 BBl 1994 V 1129

23Diese Sichtweise wurde in zwei WTO-Streitfällen mit der EU (als beklagte Partei) betreffend gefrorene und gesalzene Geflügelfleischstücke und betreffend Informationstechnologieprodukte bestätigt. DS269, 286 EC – Chicken Cuts: Die EU hatte gefrorene und gesalzene Geflügelfleischstücke mithilfe einer „Zusätzlichen Anmerkung“ neu nicht mehr der Tarifnummer 0210 (= gesalzen) sondern der Nummer 0207 (= gefroren) zugeordnet. Somit waren gefrorene und gesalzene Geflügelfleischstücke bei der Einfuhr einem höheren Zollansatz unterstellt worden. Das WTO-Streitbeilegungsorgan beurteilte diese Massnahme als eine Verletzung von Artikel II:1 a) und Artikel II:1 b) GATT und basierte sich dabei auf den Entscheid des HS-Ausschusses, gemäss welchem gefrorene und gesalzene Geflügelstücke der Tarifnummer 0210 (=gesalzen) zuzuordnen sind.

24 SR 0.916.026.81