Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/167: 10.426 Pa.Iv. Aufhebung der zolltariflichen Begünstigung der Importe von gewürztem Fleisch · 16 Seiten

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Nomenklatur des HS entsprechen die ersten sechs Ziffern der achtstelligen schweizerischen Tarifnummern (z. B. 1602.50). Auf Gesetzesstufe stehen somit:

a) der Wortlaut der Nummern;

b) die Abschnitt- oder Kapitel-Anmerkungen;

c) die „Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung des Harmonisierten Systems“.

Nach Artikel 1 ZTG müssen alle Waren, die über die schweizerische Zollgrenze ein- oder ausgeführt werden, nach dem Generaltarif in den Anhängen 1 und 2 verzollt werden. Vorbehalten bleiben Abweichungen, die sich ergeben aus Staatsverträgen, besonderen Bestimmungen von Gesetzen sowie Verordnungen des Bundesrates, die sich auf das ZTG abstützen.

Im Generaltarif sind die gesetzlichen und im Rahmen der WTO vertraglich vereinbarten Ansätze aufgeführt. Die gültigen Einfuhransätze, die Zollbegünstigungen, Gebühren, Steuern, Lenkungsabgaben, Ein- und Ausfuhrbeschränkungen sowie die statistischen Sonderausscheidungen werden gestützt auf entsprechende Ermächtigungen in verschiedenen Gesetzen auf Verordnungsstufe geregelt. Sie bilden den sogenannten Gebrauchstarif. Die Zusammenfassung dieser Regelungen wird seit 2005 als elektronischer Zolltarif „Tares“ publiziert, der unter www.tares.ch kostenlos im Internet konsultiert werden kann.

Nach Artikel 19 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 (ZG)4 bemisst sich der Zollbetrag nach Art, Menge und Beschaffenheit der Ware im Zeitpunkt, in dem sie der Zollstelle angemeldet wird. Ferner sind die Zollansätze und Bemessungsgrund- lagen massgebend, die im Zeitpunkt der Entstehung der Zollschuld gelten.

2.1.2 Auslegungshilfen zum Zolltarif

2.1.2.1 Erläuterungen

Die „Erläuterungen zum Schweizerischen Zolltarif“ sind Ausführungen über die tarifmässige Behandlung der Waren. Sie gelten als Auslegungshilfen und sollen die einheitliche Anwendung des Zolltarifs gewährleisten (Artikel 71 der Zollverordnung vom 1. November 2006; ZV5). Sie enthalten die Erläuterungen zum HS und die sogenannten Schweizerischen Erläuterungen. Von der EZV werden sie in elektronischer Form veröffentlicht und können ebenfalls unter www.tares.ch im Internet konsultiert werden (Dokument D6).

2.1.2.2 Erläuterungen zum Harmonisierten System (HS)

Die Erläuterungen zum HS sind gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVGer) materiell verbindliches internationales Staatsvertragsrecht. In den HS-Erläuterungen zum Kapitel 2 ist in Bezug auf die Unterscheidung zwischen Fleisch und Schlachtnebenprodukten dieses Kapitels und Waren des Kapitels 16 Folgendes festgehalten:

4 SR 631.0

5 SR 631.01