Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/167: 10.426 Pa.Iv. Aufhebung der zolltariflichen Begünstigung der Importe von gewürztem Fleisch · 16 Seiten

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in einem Verfahren vor dem HS-Ausschuss durchsetzen könnte, womit sie die Gesetzesänderung rückgängig machen müsste. Die Tarifeinreihung von gewürztem Fleisch, welche den HS-Erläuterungen widerspricht, würde die Schweiz zudem mit ihren Verpflichtungen im Rahmen der WTO in Konflikt bringen. Zwar sind die HS-Nomenklatur und die Erläuterungen dazu nicht Bestandteil der WTO-Verpflichtungen, sie bilden aber die Grundlage für die WTO-Verpflichtungslisten und deren Auslegung. Zudem ist es auch fraglich, inwiefern sich die Vorlage mit dem Abkommen mit der Europäischen Gemeinschaft vom 21. Juni 199917 über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (Agrarabkommen) vereinbaren liesse. Die Kommissionsminderheit vertritt die Ansicht, dass gerade die EU aufgrund der wirtschaftlichen Auswirkungen einer neuen gesetzlichen Anmerkung auf EU-Unternehmen eine Erhöhung der Zollbelastung von gewürztem Rindfleisch handelsrechtlich genau prüfen und in den dafür zuständigen bilateralen Gremien aufbringen dürfte. Nicht zuletzt könnte die Vorlage die Haltung der EU in der Diskussion zum weiteren Vorgehen in Marktzugangsfragen für Agrarprodukte und Lebensmittel beeinflussen und pragmatische Lösungen erschweren. Dies würde den agrarwirtschaftlichen Interessen der Schweiz entgegenlaufen.

Falls die Schweiz in einem WTO-Streitbeilegungsverfahren unterliegen und die Gesetzesänderung nicht rückgängig machen würde, ist davon auszugehen, dass sie von ihren Handelspartnern Gegenmassnahmen erdulden müsste. Da das von der Kommissionsmehrheit angeführte Problem hauptsächlich Kalbfleisch betrifft, müssten für die Lösung dieses kleinen Problems entsprechende Sanktionen in Kauf genommen werden, die auch andere Teile der Landwirtschaft treffen könnten. Der Vorteil, der sich für die Fleischbranche aus der Umsetzung der parlamentarischen Initiative ergeben würde, hätte somit nachteilige Folgen in anderen Bereichen.

Die Bedenken bezüglich des Tierschutzes bei importiertem Kalbfleisch sind gerechtfertigt; es ist aber zielführender, die Produkte – insbesondere im Gastronomiebereich – entsprechend zu deklarieren. Es ist wichtig, die Eigenverantwortung der Konsumentinnen und Konsumenten zu wahren. Ausserdem muss aus dem Ausland importiertes Fleisch nicht zwingend Schweizer Tierschutzrichtlinien widersprechen, sondern kann von sehr hoher Qualität sein, wie dies z. B. bei Biofleisch aus Nachbarländern der Fall ist.

Die Kommissionsminderheit (Jans, Bertschy, Birrer-Heimo, Caroni, Germanier, Leutenegger Oberholzer, Maier Thomas, Maire Jacques-André, Marra, Noser, Perrinjaquet, Wermuth) beantragt aus diesen Gründen, nicht auf die Vorlage einzutreten.

2.4 Andere von der Kommission geprüfte Umsetzungsvarianten

Im Laufe der Beratungen wurde abgeklärt, ob sich die Ziele der parlamentarischen Initiative auch anderweitig als durch die Schaffung von Schweizerischen Anmerkungen zum Zolltarif erreichen liessen.

Die diskutierten Lösungsansätze beinhalteten die Dekonsolidierung des Zollansatzes der Tarifnummer 1602.5099. Bevor die Schweiz ihre WTO-Verpflichtungsliste

17 SR 0.916.026.81