Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/167: 10.426 Pa.Iv. Aufhebung der zolltariflichen Begünstigung der Importe von gewürztem Fleisch · 16 Seiten

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Aus den HS-Erläuterungen ergibt sich somit, dass gewürztes Fleisch grundsätzlich vom Kapitel 2 des Zolltarifs ausgeschlossen ist – es gehört zum Kapitel 16. Der Begriff „mit Pfeffer und Salz“ ist dabei als Beispiel erwähnt. Ein nur mit Pfeffer bestreutes Fleischstück ist ebenfalls gewürzt. Dies gilt auch für alle anderen Gewürze und würzenden Zutaten (z. B. Zwiebeln, Knoblauch, Küchenkräuter, Marinaden usw.). Kein massgebendes Kriterium für die Unterscheidung zwischen den Kapiteln 2 und 16 ist ferner, ob das Fleisch bereits genussfertig ist oder nicht.

2.1.2.3 Schweizerische Erläuterungen zum Zolltarif

Als Vertragspartei übernimmt die Schweiz die HS-Erläuterungen und wendet sie an. Dazu bleibt Raum für nationale Regelungen, sofern diese mit den gesetzlichen Bestimmungen und den HS-Erläuterungen im Einklang stehen. So kann die EZV zum Beispiel zusätzlich sogenannte Schweizerische Erläuterungen veröffentlichen. Diese haben zwar den Charakter von Dienstvorschriften und wären im Beschwerdefall für das BVGer nicht verbindlich; das BVGer stellt sie aber nicht in Frage, wenn sie mit den gesetzlichen und internationalen Einreihungsvorschriften in Einklang stehen.

Im Falle des Geltungsbereichs des Kapitels 2 hat sich gezeigt, dass eine Präzisierung des Begriffs „gewürzt“ sinnvoll ist. Eine restriktive Auslegung könnte im Extremfall beispielsweise bedeuten, dass eine ganze Rinderhälfte, die auf einem kleinen Teil der Oberfläche mit Pfeffer bestreut wäre, ins Kapitel 16 eingereiht werden müsste. Es ist auch bekannt, dass typische Pökel- und Trockenfleischerzeugnisse der Tarifnummer 0210 im Verlaufe der Herstellung mit Würzstoffen behandelt werden (z. B. Bündnerfleisch). Deshalb sind von der EZV Schweizerische Erläuterungen geschaffen worden, die heute den folgenden Wortlaut haben:

Zum Kapitel 2 gehören auch Fleisch und geniessbare Schlachtnebenprodukte mit zugesetzten Würzstoffen, sofern dadurch der Charakter einer Ware dieses Kapitels nicht verändert wird. Massgebend ist die Art und Beschaffenheit der Ware im Zeitpunkt, in dem sie der Zollstelle angemeldet wird.

Als nicht charakterbestimmend gelten zugesetzte Würzstoffe insbesondere bei den folgenden Erzeugnissen:

a) Fleisch und Schlachtnebenprodukte mit in beliebigen Mengen zugesetzten

würzenden Zutaten, die mit einfachen Mitteln (z. B. durch Abwischen, Abwaschen oder Absaugen) vor der Weiterverarbeitung entfernt werden können. Dazu gehören ganze Pfefferkörner, ganze Wacholderbeeren, ganze Gewürznelken, Lorbeerblätter, Rosmarinzweige usw..

b) Fleisch und Schlachtnebenprodukte, bei denen die Würzstoffe (z. B.

geschroteter, zerriebener oder gemahlener Pfeffer) nicht auf allen Flächen des Erzeugnisses verteilt oder mit blossem Auge nicht wahrnehmbar sind.

c) Genussfertige Fleischwaren dieses Kapitels ohne geschmacklich deutlich

wahrnehmbare Würzung. Dazu gehören vor allem Pökelfleischwaren und andere Spezialitäten der Nummer 0210.

Ausgeschlossen von diesem Kapitel sind hingegen Fleisch und Schlachtnebenprodukte, bei denen die Würzstoffe (z. B. zerriebener oder gemahlener