Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2014/172: Revision der Verordnung des EFD über die Behandlung von Erlassgesuchen für die direkte Bundessteuer (Steuererlassverordnung) · 16 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 10Fedlex · Ergebnisbericht

Art. 10 Tod der gesuchstellenden Person

Zu dieser Bestimmung wurden keine Stellungnahmen eingereicht und keine Anträge gestellt.

Art. 11 Entscheidungsgrundlagen

SSK; AI, AR, GL, NW, SH, SO, SZ, TG und VS verweisen auf ihre Stellungnahme zu Art. 5 und die dort zu Art. 11 gemachten Ausführungen (vgl. oben): Wird davon ausgegangen, dass Art. 11 ein Rechtsfolgeermessen (Entschliessungsermessen) beinhaltet, besteht ein Konflikt mit dem in Art. 5 verankerten Rechtsanspruch auf Erlass, welcher zu beheben ist.

JU: Abs. 2: Für die Beurteilung ist primär die gesamte wirtschaftliche Lage der gesuchstellenden Person zum Zeitpunkt der Behandlung des Gesuchs massgebend. Dieser Zeitpunkt stellt, anders als in den Erläuterungen ausgeführt, nicht nur den Ausgangspunkt der Beurteilung dar. SBS: Die Bestimmung trägt überaus hohen Ermessensveranlagungen nicht Rechnung. Personen, welche hoch nach Ermessen veranlagt wurden, waren oft mit ihren administrativen Pflichten überfordert. Die Erlassbehörde soll in diesen Fällen die wirtschaftliche Lage der gesuchstellenden Person in der betreffenden Steuerperiode prüfen können. In Abs. 3 ist das betreibungsrechtliche Existenzminimum um die laufenden Steuern zu ergänzen.

Art. 12 Zahlung von Steuern während des Verfahrens

AG, TI: Abs. 1 macht nur Sinn, wenn die Zahlung während der Hängigkeit des Erlassgesuchs unter Vorbehalt oder unter Betreibungsdruck geleistet wird. Erfolgt eine Zahlung freiwillig, so geht die Forderung, um deren Erlass ersucht wird, unter, und das Erlassverfahren wird infolge (vollständiger) Zahlung der Steuer gegenstandslos. Eine Anfrage an die gesuchstellende Person stellt einen unnötigen Verwaltungsaufwand dar und wird auch von der Person selbst nicht verstanden. Abs. 1 ist so zu formulieren, dass sich bei freiwilliger Zahlung eine Nachfrage, ob am Erlassgesuch festgehalten wird, erübrigt. AG zu Abs. 2: Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Erlassbehörde inzwischen erfolgte Zahlungen in ihrem Entscheid bloss berücksichtigen «kann». Abs. 2 ist zu streichen.

GR: Abs. 1 ist praxisfremd und zu streichen. Zahlt die steuerpflichtige Person die Steuer nach Einreichung des Gesuchs, wird auf dieses gemäss Bündner Praxis nicht eingetreten. Bei teilweiser Zahlung wird über den noch offenen Betrag entschieden.

SBS: Es kommt in der Praxis vor, dass Zahlungen an die laufenden Steuern auf ältere Steuerausstände umgebucht werden und das Erlassverfahren dadurch gegenstandslos wird. Im Übrigen können bei einer Abweisung des Erlassgesuchs hohe Verzugszinsen anfallen. Die Verordnung ist wie folgt anzupassen: Während des Erlassverfahrens läuft der Verzugszins nicht weiter, ausser wenn das Erlassgesuch missbräuchlich gestellt wurde. Die während des Erlassverfahrens geleisteten Zahlungen werden zunächst an die laufenden Steuern angerechnet. Falls ein Überschuss verbleibt, mit dem die Steuer, um deren Erlass ersucht worden war, ganz oder teilweise abgedeckt werden kann, ist die gesuchstellende Person anzufragen, ob sie an der Behandlung des Gesuchs festhalte.

Art. 13 Zahlung von Steuern aus dem Vermögen

GR: Abs. 4 Bst. b ist zu streichen, weil er in die kantonale Organisation eingreift. Die Erlassbehörde ist nicht für Stundung und Sicherstellung zuständig.

Art. 14 Entscheid

SSK; AI, AR, FR, GL, GR, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, UR, VS, FDK: In Abs. 2 fehlt die

Grundaussage, dass der Steuererlass im Umfang der Gutheissung zum Untergang der Steuerforderung führt. Dies ist in Art. 27 Abs. 3 der geltenden Verordnung besser gelöst. Laut Erläuterungen zu Abs. 3 könne mit Zahlungserleichterungen Fällen begegnet werden, in denen eine Notlage, beispielsweise wegen eines hängigen Antrags auf Ausrichtung von Leistungen der Invalidenversicherung, nur vorübergehend sei. In diesen Fällen werde das Erlassgesuch abgewiesen und eine Stundung gewährt, bis Klarheit über die wirtschaftliche Lage bestehe. Falls die