Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2014/172: Revision der Verordnung des EFD über die Behandlung von Erlassgesuchen für die direkte Bundessteuer (Steuererlassverordnung) · 16 Seiten
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Notlage aber dauerhaft ist, muss davon ausgegangen werden, dass Erlassentscheide nicht in materielle Rechtskraft erwachsen und erneut ein Erlassgesuch gestellt werden kann.
AG teilt die Auffassung, dass ein Erlass an Bedingungen geknüpft werden kann (Abs. 1 und 2). Es ist aber mit dem formellen Erlassentscheid zuzuwarten, bis die Bedingungen erfüllt sind oder die Frist zu ihrer Erfüllung abgelaufen ist. Im Entscheid darf laut Urteilen des Spezialverwaltungsgerichts des Kantons Aargau (mit Hinweis auf Regelungen in den Kantonen LU und ZH) keine Bedingung enthalten sein. Mit Eintritt der Rechtskraft des Entscheids muss klar sein, dass die Forderung im Umfang des gewährten Erlasses untergegangen ist. In der geltenden Verordnung findet sich zu Recht keine entsprechende Bestimmung. Unklar ist weiter, an welche Auflagen nebst der Sicherheitsleistung gemäss Abs. 1, bzw. einer Stundung oder Ratenzahlungen gemäss Abs. 3, gedacht worden ist. Abs. 3: Aus verfahrensökonomischen Gründen sollte die Erlassbehörde selber berechtigt sein, Ratenzahlungen oder Stundung zu gewähren.
GR: In Abs. 2 ist der Grundsatz festzulegen (Erlass bewirkt Untergang der Steuerforderung), sodann sind die Ausnahmen zu nennen. Die beschriebenen Fälle kommen praktisch nie vor. Ein Erlass wird in der Praxis grundsätzlich ohne Bedingungen oder Auflagen gewährt.
JU: Nach jurassischem Recht kann ein Erlass an Bedingungen geknüpft werden, namentlich, im Falle eines Teilerlasses, an die Abzahlung des restlichen Betrags innert bestimmter Frist. Anderes gilt bezüglich der Leistung einer Sicherheit. Dies dürfte in der Praxis nicht vorkommen, weil einer Person, die eine Sicherheit leisten kann, kaum Erlass gewährt wird.
Art. 15 Zwangsvollstreckungs- und Liquidationsverfahren: Konkurs, gerichtlicher Nachlass-
vertrag, Liquidation
SSK; AI, AR, FR, GL, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, VS, FDK: In Abs. 1 und 3 soll der in
Verfahrens- und Prozessrechtsordnungen geläufige Begriff «Abweisung» verwendet werden.
Art. 16 Zwangsvollstreckungs- und Liquidationsverfahren: Aussergerichtlicher Nachlassver-
trag und einvernehmliche private Schuldenbereinigung
Zusammenfassung
Die weit überwiegende Mehrheit der Anhörungsteilnehmer lehnt Art. 16 in der vorgeschlage-
nen (verschärften) Fassung ab (AG, AI, AR, BE, BL, BS, FR, GL, NW, OW, SG, SH, SO,
SZ, TG, TI, UR, VS, ZG, ZH, FDK und SSK). Die Quoren (nach Köpfen und Summen) gemäss Art. 15 der geltenden Verordnung seien beizubehalten. Gemäss VD ist bezüglich der Quoren zwischen dem aussergerichtlichen Nachlassvertrag und der einvernehmlichen privaten Schuldenbereinigung zu unterscheiden. SBS lehnt die vorgeschlagenen Quoren ebenfalls ab und schlägt eine andere Regelung vor.
GE äussert sich teilweise zustimmend («Mehrheit der Gläubiger, drei Viertel der Forderungen der 3. Klasse»). GR verlangt die Zustimmung sämtlicher Gläubiger der 3. Klasse.
SSK; AG, AI, AR, BE, FR, GL, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, ZG, FDK: Ein aussergerichtlicher Nachlassvertrag und eine einvernehmliche private Schuldenbereinigung sind aufgrund der vorgeschlagenen hohen Hürden in den meisten Fällen ausgeschlossen und würden folglich nicht zu Stande kommen. Die steuerpflichtige Person würde in ein gerichtliches Nachlassverfahren oder in den Konkurs gedrängt, was mit höheren Kosten verbunden ist. Auch die beim gerichtlichen Nachlassvertrag am 1. Januar 2014 eingeführten Erleichterungen für Schuldner und Gläubiger sprechen gegen eine Verschärfung. Auf die neuen Quoren ist zu verzichten. Die bisherige Regelung ist beizubehalten.
BL: Bei aussergerichtlichen Nachlassverträgen ist bisher die kantonale Bezugsbehörde zuständig, was sinnvoll ist, weil diese den Fall kennt und schnell reagieren kann. Wenn neu die kantonale Erlassbehörde, welche im Kanton BL von der Steuerverwaltung losgelöst ist, zuständig wäre, würde dies den Verfahrensablauf erschweren und es käme zu Kompetenzüberschneidungen. Die bisherige Regelung mit der Bezugsbehörde ist beizubehalten.