Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2014/172: Revision der Verordnung des EFD über die Behandlung von Erlassgesuchen für die direkte Bundessteuer (Steuererlassverordnung) · 16 Seiten

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BL: Im Kanton BL ist die gesamte Bewirtschaftung der Verlustscheine einschliesslich deren Rückkaufs Sache der Kantonalen Steuerverwaltung. Diese Aufgabe gehört zum klassischen Inkassogeschäft, das nicht einer separaten Erlassbehörde übertragen werden sollte.

BS: Die vorgeschlagene Regelung ist vom Gesetz nicht abgedeckt. Es geht primär um die Verwertbarkeit der Forderungen und weniger um die Beurteilung einer Notlage.

FR, GE: Aus prozessualer Sicht rechtfertigt es sich nicht, im Stadium der Verlustscheinbewirtschaftung nochmals Rechtswege zu öffnen. Beschwerden könnten auch einzig deshalb eingereicht werden, um die Verjährung der Steuerforderung zu erreichen.

GR: Mit Blick auf die Verjährung der Verlustscheine besteht auch ein fiskalisches Interesse an einem Rückkauf der Verlustscheine, weshalb ein einfaches Verfahren zu wählen ist.

JU: Die beiden Verfahren unterscheiden sich grundlegend. Die Regelung des Verfahrens um Rückkauf eines Verlustscheins fällt in die kantonale Kompetenz und ist nicht in einer eidgenössischen Verordnung, und insbesondere nicht in einer solchen über den Steuererlass, zu regeln. Art. 17 ist zu streichen.

LU: Die Ausnahmeregelung in Abs. 2 ist wenig griffig. Die Lockerung der Zuständigkeitsregelung wird hingegen begrüsst.

NW: Der administrative Mehraufwand lässt sich angesichts des zu erwartenden (Teil-)Ausfalls nicht rechtfertigen.

OW: Es würden für Verlustscheine betreffend die direkte Bundessteuer andere gesetzliche Regelungen gelten als für Verlustscheine betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern. Somit könnten die angestrebten Synergien nicht erzielt werden.

SG: Für den Erlass ist weitgehend das Kantonale Steueramt zuständig, für den Rückkauf der Verlustscheine grundsätzlich das jeweilige Gemeindesteueramt als Bezugsbehörde.

UR: Das Bezugsverfahren wurde bereits vollständig durchgeführt. Mit dem Rückkauf kann oft zumindest ein Teil der bereits vollständig abgeschriebenen Steuerforderung wieder eingebracht werden.

ZH: Es ist widersprüchlich, zunächst zu verlangen, dass das Gesuch um Rückkauf eines Verlustscheins als Erlassgesuch zu behandeln ist, um dann doch wieder vorzusehen, dass «in begründeten Fällen» von den Voraussetzungen für den Erlass abgewichen werden kann. Städtische Steuerkonferenz: Beim Rückkauf eines Verlustscheins im vollen Umfang handelt es sich um die Tilgung einer Schuld, und es liegen keine rechtsdogmatischen Gründe für die Anwendung von Erlassvorschriften vor. Auch der teilweise Rückkauf eines Verlustscheins und die damit einhergehende Stundung oder Abschreibung des Restbetrags liegt rechtsdogmatisch ausserhalb des Anwendungsbereichs der Erlassvorschriften, welche den end- und rechtsgültigen Erlass einer Steuerforderung regeln. Vergleichbar mit einem Erlass ist allenfalls der Rückkauf eines Verlustscheins unter dem Nominalwert mit Erlass der Restforderung. In den meisten Fällen fehlt es an einer Notlage. In der Regel kaufen steuerpflichtige Personen, die sich wirtschaftlich erholt haben, die Verlustscheine über die volle Summe zurück (oder sie kaufen Verlustscheine teilweise zurück, während der Rest der Forderung gestundet und nicht erlassen wird). Die Durchführung eines Erlassverfahrens würde damit in mehreren Tausend Fällen pro Jahr zu unnötigem administrativem Aufwand und allenfalls zu Rechtsmittelverfahren führen. Selbstverständlich ist eine sorgfältige Abklärung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit Voraussetzung für den Umfang und den zeitlichen Ablauf (Ratenzahlung, allenfalls Einschlag) eines Rückkaufs. Vor diesem Hintergrund wird die Anwendung der Erlassbestimmungen auf den Rückkauf von Verlustscheinen dezidiert abgelehnt. Die geltende, bewährte Regelung ist beizubehalten.

SBS begrüsst einerseits, dass gestützt auf Abs. 2 klare Regeln gelten würden. Andererseits dürfte eine zu strenge Handhabung für alle Beteiligten unvorteilhaft sein. SBS schlägt deshalb vor, dass die zuständige kantonale Behörde auf die Anwendung der Voraussetzungen für den Steuererlass verzichten könne, falls die Umstände dies rechtfertigen.