Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2014/172: Revision der Verordnung des EFD über die Behandlung von Erlassgesuchen für die direkte Bundessteuer (Steuererlassverordnung) · 16 Seiten

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Art. 17 Zwangsvollstreckungs- und Liquidationsverfahren: Rückkauf von Verlustscheinen

Zusammenfassung Nahezu alle Kantone (24: AG, AI, AR, BE, BL, BS, FR, GE, GL, GR, JU, LU, NW, OW, SG,

SO, SZ, TG, TI, UR, VD, VS, ZG, ZH) und 3 weitere Anhörungsteilnehmer (FDK, SSK, Städtische Steuerkonferenz) lehnen Art. 17 in der vorgeschlagenen Fassung ab. Art. 16 der geltenden Verordnung sei, was die Nichtanwendbarkeit der Erlassgrundsätze anbelangt, beizubehalten; laut JU ist Art. 17 zu streichen. SBS reicht einen eigenen Formulierungsvorschlag ein.

SH unterstützt demgegenüber Art. 17 des Entwurfs.

SSK; AG, AI, AR, FR, GL, GR, NW, OW, SG, SO, SZ, TG, TI, VD, VS, ZG, ZH, FDK: In den

Kantonen ist die Rechtslage und Organisation betreffend den Rückkauf von Verlustscheinen unterschiedlich geregelt. Mit Blick auf die Verfahrensgleichheit werden sich die Kantone den Vorgaben des Bundes anpassen müssen, sodass für den Rückkauf von Verlustscheinen die Erlassvorschriften neu ebenfalls anzuwenden wären. Die heutige Zuständigkeitsregelung, wonach die Bezugsbehörde über den Rückkauf von Verlustscheinen entscheiden kann, ist sehr praktikabel und verwaltungsökonomisch. Neu müssten die Bezugsbehörden über die Regeln des Erlassverfahrens instruiert und geschult werden. Indirekt wird damit in die Organisationsautonomie der Kantone eingegriffen. Die vorgeschlagene Neuregelung verkennt zudem, dass in den Kantonen alle Verlustscheine zunehmend integral und mehrheitlich von Bezugsbehörden bewirtschaftet werden. In Bezug auf Verlustscheine über andere kantonale Forderungen finden die Steuererlassvorschriften heute überwiegend keine Anwendung. Wird dies geändert, hätte dies in den allermeisten Kantonen einen Ausbau der Erlassbehörden zur Folge. Gestützt auf Art. 167 Abs. 4 revDBG darf auf Erlassgesuche, welche nach der Zustellung des Zahlungsbefehls eingereicht wurden, nicht mehr eingetreten werden, was auch gilt, wenn es sich um ein Rückkaufsgesuch bei einem Pfändungsverlustschein handelt. Auch dies spricht gegen die Anwendbarkeit der Erlassgrundsätze auf den Rückkauf von Verlustscheinen. Die heutige Bestimmung, dass die Bezugsbehörde ohne Anwendung der Erlassgrundsätze über den Rückkauf von Verlustscheinen entscheiden kann, ist ebenfalls sehr praktikabel und verwaltungsökonomisch. Die Bezugsbehörde kann in kurzer Zeit aufgrund der aktuellen finanziellen Situation und des Alters des Schuldners abwägen, wie hoch ein allfälliger Teilverzicht ausfallen soll. Wenn in diesen Fällen – entgegen dem Gesetzeswortlaut – jeweils ein formelles Erlassverfahren abgewickelt werden muss, entsteht ein hoher Arbeitsaufwand, der nicht zu verantworten wäre.

Schliesslich ist auch heute der mit einem Rückkauf verbundene Erlass von einer sachlichen Entscheidungsgrundlage abhängig. Im umgekehrten Fall ist mit einer Anwendung der Erlassgrundsätze ein massiv höherer Mehraufwand verbunden, was eine bedeutend tiefere Bezugserfolgsquote zur Folge haben dürfte. Weiter ist ungeklärt, ob die Qualifikation des Rückkaufsgesuchs als Erlassgesuch einen förmlichen, anfechtbaren Entscheid zur Folge haben muss. Dies wäre problematisch für diejenigen Kantone, welche die Bezugsbehörden als zuständig erklären. Rechtsmittel gegen Akte der Bezugsbehörden sind nicht üblich. Aufgrund dieser Überlegungen ist die Anwendung der Erlassgrundsätze klar abzulehnen. Die bisherigen Bestimmungen sind beizubehalten.

Die nachfolgenden Anhörungsteilnehmer äussern sich in der Stossrichtung ähnlich und führen zusätzlich Folgendes aus:

AR: Im Kanton AR bearbeitet die Bezugsabteilung der Kantonalen Steuerverwaltung sämtliche Verlustscheine des Kantons, wobei die im Erlassverfahren anzuwendenden Vorschriften überwiegend keine Anwendung finden.

BE: Die Steuerverwaltungen sind oft für die Verlustscheinbewirtschaftung der ganzen Kantonsverwaltung zuständig, also nicht nur für Steuerforderungen. Für sämtliche Forderungen sollen die gleichen – bisherigen kantonalen – Regeln anwendbar bleiben.