Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2014/172: Revision der Verordnung des EFD über die Behandlung von Erlassgesuchen für die direkte Bundessteuer (Steuererlassverordnung) · 16 Seiten
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der juristischen Person nicht zur Begründung der Notlage genügt. Nach Ansicht des Kantons AG reicht die «Sanierungsbedürftigkeit» aus.
GR: Die gesetzliche Grundlage dieser Ursachen ist nicht ersichtlich.
TI: In Abs. 3 soll die Präzisierung «übermässig» gestrichen werden, weil sie unangemessen ist und falsch ausgelegt werden könnte.
Städtische Steuerkonferenz: Geschäfts- oder Kapitalverluste zeigen in der Regel eine nicht wettbewerbsfähige Teilnahme am Wirtschaftsleben. Es gehört zum Wesen unseres
Wirtschaftssystems, dass in derartigen Fällen die wirtschaftliche Tätigkeit durch Liquidation oder Konkurs beendet wird. Ein Erlass der Steuern, welche ja geschuldet sind, weil Gewinne erzielt wurden, wäre ein Verstoss gegen die Wettbewerbsneutralität des Staates.
Art. 5 Anspruch auf Erlass
Zusammenfassung
5 Anhörungsteilnehmer befürworten grundsätzlich die Verordnungsbestimmung zum Rechtsanspruch auf Erlass (NE, VS und SBS; BE und VD [BE und VD je ohne nähere Begründung bzw. im Rahmen ihrer allgemeinen Zustimmung zum Verordnungsentwurf]). 9 Anhörungsteilnehmer (SSK; mittels Unterstützung der Stellungnahme der SSK: AI, AR, GL, NW, SH, SO, SZ, TG) erachten Art. 5 als sinnvoll, unter der Bedingung, dass sämtliche mit dem Rechtsanspruch zusammenhängenden Bestimmungen und Voraussetzungen des Erlassrechts aufeinander abgestimmt werden. Mittel- bis langfristig wäre eine Verankerung auf Gesetzesebene (DBG) sinnvoll.
8 Anhörungsteilnehmer nehmen klar ablehnend Stellung (BS, FR, GE, GR, JU, LU, ZH und die Städtische Steuerkonferenz). Sie begründen dies damit, dass die Verordnungsbestimmung in Widerspruch zur «Kann-Bestimmung» des Gesetzes stehe. SG begrüsst zwar, dass in der Verordnung ein Anspruch auf Erlass festgehalten werde; wünschenswert und von der Sache her richtig wäre aber eine Verankerung im DBG.
AG weist darauf hin, dass das Bundesgericht über die Frage abschliessend zu entscheiden habe. Das Bundesgericht hat auf eine Stellungnahme ausdrücklich verzichtet.
SSK; AI, AR, GL, NW, SH, SO, SZ und TG äussern sich wie folgt (Begründung und Anträge): Im neuen und bisherigen Art. 167 Abs. 1 DBG wird festgehalten, dass aufgrund einer Notlage und der damit verbundenen Härte in Bezug auf die Zahlung einer Steuer, eines Zinses oder einer Busse ein Steuererlass gewährt werden kann. Diese Kann-Vorschrift, welche sich auch in zahlreichen kantonalen Steuergesetzen findet, beinhaltet ein sog. Rechtsfolgeermessen in der Art eines Entschliessungsermessens. Ist eine härtebegründende Notlage gegeben (Tatbestand), dann liegt es im Ermessen der Erlassbehörde, einen Steuererlass (Rechtsfolge) zu gewähren. Den Steuererlass selbst bei Vorliegen einer härtebegründenden Notlage ins Ermessen der Erlassbehörde zu stellen, ist rechtlich konsequent, da es dadurch möglich bleibt, einer gesuchstellenden Person aus bestimmten Gründen gleichwohl einen Steuererlass zu verweigern, beispielsweise wenn diese ihre Pflichten im Veranlagungsverfahren schwerwiegend verletzt hat. Eine steuerpflichtige Person, die ihre Verfahrenspflichten verletzt hat, soll nicht in den Genuss der Rechtswohltat des Erlasses kommen. Dies entspricht der konstanten Praxis von Erlassbehörden und Gerichten.
Es bestehen demnach über den Tatbestand der härtebegründenden Notlage hinaus noch weitere Voraussetzungen für einen Steuererlass. Diese haben sich in der bisherigen Erlasspraxis herausgebildet und sind nun in Art. 167a revDBG kodifiziert worden. Sie sind in der Form negativer Voraussetzungen formuliert, welche für die Gewährung eines Steuererlasses nicht vorliegen dürfen (Verletzung von Verfahrenspflichten, fehlende Rücklagen trotz verfügbarer Mittel, keine Zahlung im Zeitpunkt der Fälligkeit trotz verfügbarer Mittel, selbstverschuldete Herbeiführung der mangelnden Leistungsfähigkeit, Gläubigerbevorzugung). Diese Ablehnungsgründe,