Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2014/172: Revision der Verordnung des EFD über die Behandlung von Erlassgesuchen für die direkte Bundessteuer (Steuererlassverordnung) · 16 Seiten

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Der Kanton SH unterstützt Art. 17 des Entwurfs:

SH: Diese Regelung – welche der bisherigen Praxis des Kantons SH entspricht – ist sachlich richtig, da zwischen Verlustscheinforderungen und anderen Forderungen kein grundsätzlicher Unterschied besteht.

Art. 18 Verhältnis zum Steuerbezug

SSK; AR, FR, GL, NW, OW, SG, SO, SZ, TG, UR, VS, FDK: Das Erlassverfahren ist nicht

unabhängig vom Steuerbezugsverfahren: Auf Erlassgesuche, die nach Zustellung des Zahlungsbefehls eingereicht werden, wird nicht eingetreten. Gemeint sein dürfte, dass der Steuerbezug durch die Einreichung eines Erlassgesuchs nicht gehemmt wird.

AG: Eine Zwangsvollstreckung ist insbesondere dann angebracht, wenn der Steueranspruch als gefährdet erscheint. Abs. 2 ist zu streichen oder allenfalls anzupassen.

BS: Die Bestimmung widerspricht dem Prinzip, dass die Vollstreckung einer rechtskräftigen Steuerforderung auch dann möglich ist, wenn ein Erlassgesuch gestellt wurde und dass es auf das Verhalten der steuerpflichtigen Person nicht ankommt.

GR: Das Erlassverfahren stoppt die Bezugshandlungen und die Zahlung der Steuer macht das Erlassgesuch gegenstandslos. Es macht keinen Sinn, eine Steuer auf dem Betreibungsweg zu beziehen, die bei Gutheissung des Gesuchs wieder zurückgezahlt werden muss.

Art. 19 Kosten

BL: Der Kostenrahmen ist auf die bisherigen Fälle der EEK zugeschnitten. Bei den auf kantonaler Ebene behandelten Gesuchen handelt es sich oftmals um Bagatellfälle und die Einbringlichkeit der Kosten/Gebühren ist sehr fraglich. Eine Vorleistung mittels Kostenvorschuss ist in einem Erlassverfahren nicht sachgerecht. Die Bestimmung kann weggelassen werden.

Art. 20 Aufhebung eines anderen Erlasses

Zu dieser Bestimmung wurden keine Stellungnahmen eingereicht und keine Anträge gestellt.

Art. 21 Inkrafttreten

Zu dieser Bestimmung wurden keine Stellungnahmen eingereicht und keine Anträge gestellt.

4.3 Weitere Bemerkungen

AG: Die Steuererlassverordnung sollte im Interesse einer schweizweit möglichst einheitlichen Praxis neu auch eine Bestimmung darüber enthalten, nach welchen Grundsätzen ein Steuererlass bei «Forderungsverzichten» zu gewähren ist.

SBS: Bei der Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums sind die laufenden Steuern zu berücksichtigen, andernfalls die Schuldnerinnen und Schuldner sich Jahr für Jahr neu verschulden müssen. Zudem ist das Existenzminimum nach wie vor nicht steuerbefreit.

Anhang

Verzeichnis der Adressaten und Teilnehmer der Anhörung