Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2014/172: Revision der Verordnung des EFD über die Behandlung von Erlassgesuchen für die direkte Bundessteuer (Steuererlassverordnung) · 16 Seiten
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Rechtsfolgeermessen ist zu vermeiden. Zudem sind sämtliche Arten von Erlassvoraussetzungen (i. w. S.) in der anspruchsbegründenden Bestimmung zu benennen. Mittel- bis langfristig wäre eine Verankerung auf Gesetzesebene (DBG) sinnvoll.
AG: Über die Frage wird letztlich das Bundesgericht (erneut) zu entscheiden haben. Im Kanton AG sind die Erlassbehörden und das Spezialverwaltungsgericht (früher: Steuerrekursgericht) bisher immer davon ausgegangen, dass bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen Anspruch auf Erlass besteht (Rechtsgleichheitsgebot).
BS: Dieser Artikel ist ersatzlos zu streichen. In Art. 167 Abs. 1 revDBG wurde die «Kann-Formulierung» beibehalten, sodass kein Grund besteht, einen Anspruch vorzusehen. Bei den steuerpflichtigen Personen würde eine fragwürdige Anspruchshaltung gefördert.
FR: Art. 2 Abs. 1 der geltenden Verordnung sieht vor [ESTV: in der französischen und italienischen, nicht aber in der deutschen Fassung], dass «en principe» ein Anspruch auf Erlass besteht. Diese Formulierung steht im Einklang mit der «Kann-Formulierung» im Gesetz. Die Haltung des EFD, wonach mit Blick auf die im Gesetz nun detaillierter umschriebenen Voraussetzungen und Ablehnungsgründe für einen Erlass die «Kann-Formulierung» keine Rolle mehr spiele, mag mit der Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichts – nicht aber mit derjenigen des Bundesgerichts – übereinstimmen. Falls dies der Wille gewesen wäre, hätte ein Anspruch auf Erlass auf Gesetzesstufe verankert werden müssen. Art. 2 Abs. 1 der geltenden Verordnung ist beizubehalten.
GE: Laut dem Recht des Kantons GE hat die gesuchstellende Person keinen Rechtsanspruch auf Erlass. Die vorgeschlagene Regelung widerspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichts und dürfte auch die Beschwerdefälle deutlich erhöhen. Die Anerkennung eines Anspruchs ist dem Ermessen der kantonalen Behörde zu überlassen.
GR: Hätte der Gesetzgeber einen Rechtsanspruch normieren wollen, hätte er dies auf Gesetzesstufe getan. In der Botschaft zum Steuererlassgesetz wurde festgehalten, dass die Einräumung eines Rechtsanspruchs auf Erlass geprüft, aber nicht weiterverfolgt worden ist (BBl 2013 8441 f.). Es kann nicht angehen, dieses Nein (im Sinne eines qualifizierten
Schweigens des Gesetzgebers) auf Verordnungsstufe in ein Ja zu kehren.
JU: Art. 2 Abs. 1 der geltenden Verordnung sieht [ESTV: in der französischen und italienischen, nicht aber in der deutschen Fassung] vor, dass «en principe» ein Anspruch auf Erlass besteht. Laut jurassischer Verordnung hat die steuerpflichtige Person keinen Anspruch auf Erlass. Der Kanton JU spricht sich gegen die Anerkennung eines Rechtsanspruchs auf Erlass aus, da er den Ermessensspielraum der Behörde zu stark einschränken würde. Der steuerpflichtigen Person könne entsprechend Art. 2 Abs. 1 der geltenden Verordnung
«grundsätzlich» ein Anspruch eingeräumt werden.
LU: Das Bundesgericht hat kürzlich erneut abgeleitet, für die direkte Bundessteuer bestehe kein Anspruch auf Erlass (Urteil 2D_42/2014, 2D_43/2014 vom 11. Mai 2014 E. 2.2 mit Hinweisen). Der Gesetzgeber hat in Kenntnis der Kontroverse die «Kann-Formulierung» im DBG beibehalten. Wie viele Kantone kennt der Kanton LU keinen formellen Anspruch auf Erlass, sodass Art. 5 eine unerwünschte Abweichung bringen würde. Art. 5 ist in Einklang mit dem Gesetz, der Rechtsprechung des Bundesgerichts und der Praxis vieler Kantone zu bringen.
NE begrüsst die Einführung eines Rechtsanspruchs auf Erlass und die detaillierter umschriebenen Voraussetzungen und Ablehnungsgründe für einen Steuererlass.
SG: Sind die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, besteht auch im Kanton SG – trotz «Kann-Vorschrift» – ein Anspruch auf Erlass. Es ist zwar zu begrüssen, dass in der Verordnung ein Anspruch auf Erlass festgehalten wird. Wünschenswert und von der Sache her richtig wäre jedoch eine Verankerung im Gesetz.
VS befürwortet die Bestimmung. Seit der Öffnung des Beschwerdewegs gegen Erlassentscheide im kantonalen Steuergesetz und mit Blick auf das Rechtsgleichheitsgebot ist es nicht denkbar, einen Erlass zu verweigern, obwohl die Voraussetzungen für dessen Gewährung erfüllt sind. Es wird auch begrüsst, dass sowohl im Gesetz wie im Verordnungsentwurf