Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2014/172: Revision der Verordnung des EFD über die Behandlung von Erlassgesuchen für die direkte Bundessteuer (Steuererlassverordnung) · 16 Seiten

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die Voraussetzungen für einen Steuererlass präziser umschrieben werden. In Art. 11 Abs. 1 ist der Satzteil «nach pflichtgemässem Ermessen» konsequenterweise zu streichen.

ZH: Für die Rechtsauffassung mag es Gründe geben. Aus rechtssystematischer Sicht ist eine Regelung auf Verordnungsstufe fragwürdig. Ob und unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch besteht, ist allein aufgrund der Bestimmungen des DBG zu beurteilen.

Städtische Steuerkonferenz: Ein Rechtsanspruch wird abgelehnt. Der Gesetzgeber hat darauf verzichtet, die Voraussetzungen für einen Erlass verbindlich, in einer anspruchsbegründenden Formulierung, festzulegen, und hat eine «Kann-Vorschrift» gewählt, welche der Behörde ein Entschliessungsermessen einräumt. Die meisten kantonalen Bestimmungen räumen den Behörden ebenfalls mittels einer «Kann-Formulierung» ein weitreichendes Ermessen ein. Diese Bestimmungen, wie auch Art. 167 DBG, haben sich bewährt. Das Bundesgericht hat in BGE 122 I 373 ff. deutlich festgehalten, dass sich daraus gerade kein rechtlich geschützter Anspruch auf Steuererlass entnehmen lässt. Gegen ein möglicherweise willkürliches Verhalten einer Behörde steht der steuerpflichtigen Person die Aufsichtsbeschwerde zur Verfügung. Im Übrigen ist die Durchsetzung der Steuerforderung auf dem Betreibungsweg und beim Vorliegen eines Verlustscheins oder bei offensichtlicher mangelnder Zahlungsfähigkeit deren Abschreibung der Regelfall.

SBS: Allein mit einer solchen Bestimmung kann eine rechtsgleiche Behandlung der steuerpflichtigen Personen in den einzelnen Kantonen gewährleistet werden.

Art. 6 Gegenstand

GR: Im Gegensatz zu verschiedenen kantonalen Steuergesetzen (vgl. etwa Art. 156 Abs. 1 des Steuergesetzes des Kantons Graubünden) werden in Abs. 1 die Kosten nicht aufgeführt. GR beantragt, diese mit folgender Begründung aufzunehmen: Für die Zustellung einer zweiten Mahnung werden Mahngebühren erhoben. Nach Eingang dieser zweiten Mahnung (und vor der Zustellung des Zahlungsbefehls) wird immer wieder ein Erlassgesuch gestellt. Wird dieses gutgeheissen, sollten auch die Mahngebühren erlassen werden können. Allerdings spreche schon Art. 167 Abs. 1 revDBG nur von Steuern, Zinsen und Bussen.

TI: Bussen und Nachsteuern werden laut Art. 167 Abs. 3 revDBG nur in besonders begründeten Ausnahmefällen erlassen. Dies muss auch in der Verordnung ersichtlich sein.

Art. 7 Inhalt

JU: Die steuerpflichtige Person soll nur angeben müssen, für welches Steuerjahr sie einen Erlass beantragt.

Art. 8 Zeitpunkt der Einreichung

SSK; AR, FR, GL, GR, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, VS, FDK: Satz 2 passt nicht zum Titel

der Bestimmung («Zeitpunkt der Einreichung»).

GR: Satz 1 stellt auf die rechtskräftige Veranlagung ab und übersieht, dass bei der Quellensteuer vielfach eine Veranlagung fehlt. Die Bestimmung ist zu streichen oder anzupassen.

UR: Im System der Gegenwartsbesteuerung erfolgt die Veranlagung mit zeitlicher Verzögerung gegenüber dem provisorischen Bezug der direkten Bundessteuer. Praxisgemäss wird ein Erlassgesuch, das vor der definitiven Veranlagung eingereicht wird, nicht zurückgewiesen. Der Bezug wird – sofern das Gesuch nicht offensichtlich unbegründet ist – von der Bezugsbehörde sistiert, bis die definitive Veranlagung vorliegt. Anschliessend wird das verfrüht eingereichte Erlassgesuch von der Erlassbehörde behandelt. Art. 8 ist entsprechend zu ergänzen.

Art. 9 Einreichungsort und Eingangsbestätigung

BL, BS, GR: Abs. 2 legt wie bisher fest, dass der Eingang des Erlassgesuchs zu bestätigen ist. Die Bestimmung sollte weggelassen werden, weil bei klaren Fällen, welche schnell entschieden werden können, ein unnötiger Verwaltungsaufwand entsteht. Ob der Eingang zu bestätigen ist, soll der kantonalen Organisationsautonomie überlassen werden.