Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2014/172: Revision der Verordnung des EFD über die Behandlung von Erlassgesuchen für die direkte Bundessteuer (Steuererlassverordnung) · 16 Seiten

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1. Ausgangslage

Nach geltendem Recht werden Gesuche um Erlass der direkten Bundessteuer einerseits durch die Kantone und andererseits durch die Eidgenössische Erlasskommission für die direkte Bundessteuer (EEK) beurteilt. Die EEK entscheidet über Gesuche im Umfang von mindestens 25 000 Franken pro Jahr. Die Instanzenzüge sind ebenfalls zweigeteilt. Mit dem vom Parlament verabschiedeten Steuererlassgesetz vom 20. Juni 2014 (AS 2015 9) erhalten die Kantone neu die Kompetenz zur Beurteilung aller Erlassgesuche, welche die direkte Bundessteuer betreffen. Damit kann die EEK aufgehoben werden. Die Kantone bestimmen die für den Erlass der direkten Bundessteuer zuständige kantonale Behörde. Gegen den Entscheid über den Erlass der direkten Bundessteuer können die gleichen Rechtsmittel ergriffen werden wie gegen den Entscheid über den Erlass der kantonalen Einkommens- und Gewinnsteuern. Die Referendumsfrist für das Steuererlassgesetz ist am 9. Oktober 2014 unbenutzt abgelaufen. Der Bundesrat hat am 3. November 2014 im vereinfachten Verfahren den Beschluss gefällt, das Steuererlassgesetz auf den 1. Januar 2016 in Kraft zu setzen.

Im Hinblick auf das Inkrafttreten der neuen Gesetzesbestimmungen zum Steuererlass ist gestützt auf die Delegationsnorm von Artikel 167f DBG (in der mit dem Steuererlassgesetz revidierten Fassung; nachfolgend: «revDBG») die Verordnung des EFD vom 19. Dezember 1994 über die Behandlung von Erlassgesuchen für die direkte Bundessteuer (Steuererlassverordnung; SR 642.121) zu überarbeiten.

2. Grundzüge der Anhörungsvorlage

Der Verordnungsentwurf umschreibt gestützt auf die neuen Bestimmungen des DBG in der Fassung des Steuererlassgesetzes vom 20. Juni 2014 und in Anlehnung an die geltende Steuererlassverordnung die Voraussetzungen für den Steuererlass, die Gründe für dessen Ablehnung sowie das Erlassverfahren näher und berücksichtigt dabei die Praxis der letzten Jahre der Erlassbehörden und Gerichte zum Steuererlass. Die Revisionsvorlage hält sich an die in Artikel 167f revDBG vorgegebene dreiteilige Gliederung (Voraussetzungen, Ablehnungsgründe, Erlassverfahren). Die revidierte Verordnung soll gleichzeitig mit dem Steuererlassgesetz auf den 1. Januar 2016 in Kraft treten.

3. Anhörungsverfahren

Das EFD hat am 12. Dezember 2014 ein Anhörungsverfahren zum revidierten Entwurf der Steuererlassverordnung eröffnet. Die Anhörungsteilnehmer hatten die Möglichkeit, sich zu den einzelnen Bestimmungen des Entwurfs zu äussern und Änderungen sowie Ergänzungen vorzuschlagen. Die Anhörung dauerte bis am 12. März 2015. Zur Teilnahme wurden 33 Anhörungsadressaten eingeladen: Die Regierungen der 26 Kantone, die Konferenz der Kantonsregierungen, das Bundesgericht sowie 5 Finanzbehörden und Steuer-Organisationen (FDK, SSK, Städtische Steuerkonferenz, SVDS und IFA). Von diesen 33 Adressaten der Anhörung haben 30 eine Stellungnahme eingereicht. Das Verzeichnis der Anhörungsadressaten und -teilnehmer mit den verwendeten Abkürzungen befindet sich im Anhang. Inhaltlich zur Sache geäussert haben sich 33 Teilnehmer: 26 Kantone, die FDK, die SSK, die Städtische Steuerkonferenz sowie vier nicht angeschriebene Organisationen (CP, FER, SBS und SBV). Das Bundesgericht hat auf eine Stellungnahme ausdrücklich verzichtet.