Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2014/172: Revision der Verordnung des EFD über die Behandlung von Erlassgesuchen für die direkte Bundessteuer (Steuererlassverordnung) · 16 Seiten
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welche eine Person als erlassunwürdig erscheinen lassen, sind gesetzlich nicht abschliessend festgelegt.
Art. 5, welcher über den Tatbestand des neuen und bisherigen Art. 167 Abs. 1 DBG hinausgeht, räumt der gesuchstellenden Person bei Erfüllung der Voraussetzungen (härtebegründende Notlage) und bei Nichtvorliegen von Ablehnungsgründen folgerichtig neu einen expliziten Rechtsanspruch auf Steuererlass ein und nimmt der Erlassbehörde dementsprechend das Rechtsfolge- bzw. Entschliessungsermessen. Würde dieses Ermessen trotz Erfüllung sämtlicher Erlassvoraussetzungen im weiteren Sinne (härtebegründende Notlage und fehlende Ablehnungsgründe) gleichwohl bestehen bleiben, wären Willkür und Rechtsungleichheit Tür und Tor geöffnet.
Aus diesem Grund erweist sich Art. 5 als sinnvoll. Mit den positiven Erlassvoraussetzungen (härtebegründende Notlage) und den negativen Erlassvoraussetzungen (Ablehnungsgründe) sind die notwendigen Voraussetzungen (i. w. S.) für einen Steuererlass hinreichend bestimmt. Sind diese erfüllt, ist Erlass zu gewähren. Es besteht auch kein Widerspruch zu Art. 167 Abs. 1 DBG (neue und bisherige Fassung), da dieser vom Tatbestand her weniger weit geht und daher für ein Rechtsfolgeermessen Raum lässt.
Ein gewisser Widerspruch besteht indessen zu Art. 11 Abs. 1: «Die Erlassbehörde entscheidet über das Erlassgesuch nach pflichtgemässem Ermessen aufgrund aller für die Beurteilung der Voraussetzungen und der Ablehnungsgründe wesentlichen Tatsachen». Wird diese Bestimmung als so genanntes Tatbestandsermessen ausgelegt, welches der Erlassbehörde einen Spielraum bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen im weiteren Sinn für den Steuererlass erfüllt sind, geht sie mit Art. 5 konform. Kommt man hingegen zum Schluss, dass es sich dabei um ein Rechtsfolgeermessen (Entschliessungsermessen) handelt (was vom Wortlaut von Art. 11 Abs. 1 näherliegt), besteht ein Widerspruch zwischen den beiden Bestimmungen: Es liegt im Ermessen der Erlassbehörde, ob sie – selbst bei erfüllten Erlassvoraussetzungen
i. w. S. – Erlass gewährt oder nicht, auch wenn sie dieses Ermessen pflichtgemäss auszuüben hat (Art. 11 Abs. 1). Der Rechtsanspruch auf Erlass (Art. 5) wird dadurch entscheidend abgeschwächt, indem er letztlich wiederum durch einen Ermessensentscheid ersetzt wird. Dementsprechend wäre in Art. 11 Abs. 1 auf den Passus «nach pflichtgemässem Ermessen» zu verzichten. Ebenfalls als problematisch erweist sich vor dem Hintergrund des zuvor Ausgeführten auch Art. 11 Abs. 2 (und 3), welcher festlegt, nach welchen Kriterien das in Abs. 1 festgelegte Ermessen ausgeübt werden muss. Mit diesen Kriterien, welche nicht im 2. Abschnitt des Verordnungsentwurfs «Voraussetzungen und Ablehnungsgründe» enthalten sind, kommen weitere Entscheidungskriterien ins Spiel, welche über die Voraussetzungen und Ablehnungsgründe in Art. 5 hinausgehen. Wiederum ist es möglich, dass ein Gesuchsteller trotz erfüllter Voraussetzungen und fehlender Ablehnungsgründe gemäss Art. 5 keinen Erlass erhält. Auch dadurch wird der Rechtsanspruch auf Steuererlass entscheidend relativiert. Analoges gilt auch im Hinblick auf den Erlass einer Busse. Befindet sich die gesuchstellende Person in einer finanziellen Notlage gemäss Art. 2 und liegen gegen sie keine Ablehnungsgründe (insbesondere keine schwerwiegende oder wiederholte Verfahrenspflichtverletzung) gemäss Art. 167a revDBG vor, so hätte diese gesuchstellende Person aufgrund von Art. 5 einen Rechtsanspruch auf Steuererlass. Da gemäss Art. 167 Abs. 3 revDBG Bussen jedoch nur in besonders begründeten Ausnahmefällen erlassen werden, kommt der Erlassbehörde wiederum ein Ermessen zu, ob sie diesen Fall als einen solchen Ausnahmefall wertet und einen Erlass gewährt oder nicht.
Im Weiteren ist zu beanstanden, dass der Rechtsanspruch auf Steuererlass (Art. 5) vom Regelungsgehalt her auf Gesetzesstufe verankert werden müsste, zumal auch die Ablehnungsgründe im DBG definiert werden. In diesem Fall müsste zu einem späteren Zeitpunkt allenfalls auch Art. 167 Abs. 1 DBG angepasst werden.
Fazit: Soll ein Rechtsanspruch auf Steuererlass im Bundesrecht verankert werden, sollten sämtliche damit zusammenhängenden Bestimmungen und Voraussetzungen konsequent aufeinander abgestimmt sein. Ein widersprüchliches Nebeneinander von Rechtsanspruch und