Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2014/172: Revision der Verordnung des EFD über die Behandlung von Erlassgesuchen für die direkte Bundessteuer (Steuererlassverordnung) · 16 Seiten

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BS: Es entsteht ein Widerspruch zu den allgemeinen Sanierungsgrundsätzen, wonach beim gerichtlichen Nachlassvertrag folgende Quoren gelten: Die Mehrheit der Gläubiger, die zugleich mindestens zwei Drittel des Gesamtbetrags der Forderungen vertreten, oder ein Viertel der Gläubiger, die mindestens drei Viertel des Gesamtbetrags der Forderungen vertreten (vgl. Art. 305 Abs. 1 SchKG). Satz 2 («Der nicht gedeckte Teil des Steuerbetrags gilt als erlassen.») ist ersatzlos zu streichen, da er zu absolut formuliert ist.

GE: Es genügt, wenn – wie heute – die «Mehrheit» der übrigen gleichrangigen Gläubiger zustimmt und – wie im Verordnungsentwurf – die von ihnen vertretenen Forderungen mindestens drei Viertel der gesamten Forderungen der 3. Klasse ausmachen.

GR: Sind die Steuerforderungen höher als 25 % der Forderungen in der 3. Klasse, ist ein aussergerichtlicher Nachlassvertrag ausgeschlossen. Die Verschärfung an sich wird begrüsst. Im Kanton GR wird einer aussergerichtlichen Schuldenbereinigung zugestimmt, wenn sämtliche übrigen Gläubiger der gleichen Klasse (3. Klasse) ebenfalls zustimmen. Die Verordnung ist entsprechend anzupassen.

NW: Der administrative Mehraufwand lässt sich angesichts des zu erwartenden (Teil-)Ausfalls nicht rechtfertigen.

SG: Die Steuerbehörden sind schon aus eigenem Interesse darauf bedacht, die Opfersymmetrie zu wahren, sodass es keine Verschärfung der Quoten braucht.

SZ: Das Zustandekommen eines für Gemeinwesen und Steuerschuldner oftmals günstigeren aussergerichtlichen Nachlassvertrags oder einer einvernehmlichen privaten Schuldenbereinigung würde entscheidend gehemmt.

TI: Der Fiskus könnte in der Mehrheit der Fälle nicht mehr zustimmen, was auch erhebliche finanzielle Folgen haben dürfte. Die bisherige Regelung ist beizubehalten (Zustimmung der Mehrheit der übrigen gleichrangigen Gläubiger [wobei der Fiskus nicht als Gläubiger zähle], welche mindestens die Hälfte der Forderungen der 3. Klasse vertreten).

UR: Wie bisher soll ausreichend sein, wenn die Zustimmung der Hälfte der Gläubiger, die auch die Hälfte der Forderungen vertreten, vorliegt.

VD: Anders als in den Erläuterungen ausgeführt, ist bei der einvernehmlichen privaten Schuldenbereinigung der Richter beteiligt. Zudem ist die Zustimmung aller Gläubiger nötig. Die beiden Verfahren sind somit auseinanderzuhalten. Bezüglich des aussergerichtlichen Nachlassvertrags ist die Regelung in Art. 15 der geltenden Verordnung beizubehalten. Andernfalls könnte in einer Richtlinie die «grosse Mehrheit» mittels Verweisung auf die beiden in Art. 305 Abs. 1 SchKG vorgesehenen Mehrheiten definiert werden.

VS: Der zuständigen Behörde ist ein grösserer Handlungsspielraum zu belassen.

ZH: Der Abschluss eines aussergerichtlichen Nachlassvertrags würde in vielen Fällen erschwert oder verunmöglicht.

SBS: Die Neuregelung würde die Opfersymmetrie nicht garantieren, sondern die Anzahl der Privatkonkurse erhöhen und zu hohen Kosten führen. Weil mit der Revision ein Anspruch auf Erlass anerkannt werden soll, ist auf die «Kann-Formulierung» zu verzichten. SBS schlägt folgende Regelung vor: Die zuständige kantonale Behörde stimmt einem aussergerichtlichen Nachlassvertrag oder einer einvernehmlichen privaten Schuldenbereinigung im gleichen Umfang zu, wie die übrigen Gläubiger auf ihre Forderungen verzichten. Die zuständige kantonale Behörde kann einem aussergerichtlichen Nachlassvertrag oder einer einvernehmlichen privaten Schuldenbereinigung ebenfalls zustimmen, falls eine der Mehrheiten von Art. 305 SchKG erreicht wird. Der nicht gedeckte Teil des Steuerbetrags gilt als erlassen.