Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2014/172: Revision der Verordnung des EFD über die Behandlung von Erlassgesuchen für die direkte Bundessteuer (Steuererlassverordnung) · 16 Seiten
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Zusammenfassung
Zur Revision der Steuererlassverordnung des Eidgenössischen Finanzdepartements (EFD) wurde vom 12. Dezember 2014 bis 12. März 2015 eine Anhörung durchgeführt. Im Rahmen der Anhörung sind insgesamt 34 Stellungnahmen eingegangen.
Die Anhörungsteilnehmer, die sich dazu ausdrücklich geäussert haben, darunter die Mehrheit der Kantone, die Konferenz der kantonalen Finanzdirektorinnen und Finanzdirektoren sowie die Schweizerische Steuerkonferenz stimmen der in die Anhörung gegebenen revidierten Fassung der Steuererlassverordnung insgesamt zu. Sie führen aus, die neuen gesetzlichen Grundlagen würden sinnvoll präzisiert und die Erlasspraxis der Behörden und Gerichte werde im Wesentlichen weitergeführt.
Zur umstrittenen Frage, ob ein Rechtsanspruch auf Erlass besteht, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind und keine Ablehnungsgründe vorliegen, nehmen die Anhörungsteilnehmer uneinheitlich Stellung. 9 Teilnehmer äussern sich klar (8) oder eher (1) ablehnend. Sie begründen dies im Wesentlichen damit, im vorgängig ebenfalls revidierten Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer sei eine «Kann-Formulierung» beibehalten worden. 9 Anhörungsteilnehmer erachten die vorgeschlagene Verordnungsbestimmung und damit die Anerkennung eines Rechtsanspruchs auf Steuererlass grundsätzlich als sinnvoll. Sie stellen aber fest, bei einer Verankerung eines solchen Anspruchs im Bundesrecht wären sämtliche damit zusammenhängenden Bestimmungen und Voraussetzungen des Erlassrechts konsequent aufeinander abzustimmen. Ein widersprüchliches Nebeneinander von Rechtsanspruch und Rechtsfolgeermessen sei zu vermeiden. Zudem seien sämtliche Arten von Erlassvoraussetzungen (im weiteren Sinn) in der anspruchsbegründenden Bestimmung zu benennen. Mittelbis langfristig wäre eine Regelung auf Gesetzesebene sinnvoll. Grundsätzlich zustimmend haben sich 5 Anhörungsteilnehmer geäussert. Ein Kanton wies schliesslich darauf hin, dass das Bundesgericht über die Frage abschliessend zu entscheiden habe. Das Bundesgericht hat auf eine Stellungnahme ausdrücklich verzichtet.
Mit weit überwiegender Mehrheit sprechen sich die Anhörungsteilnehmer dafür aus, die Bestimmungen der geltenden Steuererlassverordnung über die Quoren (nach Gläubigern und Summen) für die Zustimmung beim aussergerichtlichen Nachlassvertrag beizubehalten und neu auch auf die einvernehmliche private Schuldenbereinigung anzuwenden. Sie begründen dies damit, dass die im Entwurf vorgeschlagene Verschärfung der Quoren dazu führen würde, dass ein aussergerichtlicher Nachlassvertrag oder eine einvernehmliche Schuldenbereinigung in den meisten Fällen ausgeschlossen wäre und die steuerpflichtigen Personen in ein Konkursverfahren gedrängt würden, was zu erheblichen Mehrkosten und zu administrativem Mehraufwand führen würde.
Fast einstimmig lehnen die Kantone die im Entwurf vorgeschlagene Behandlung des Gesuchs um Rückkauf eines Verlustscheins als Erlassgesuch ab. Sie machen geltend, in den Kantonen würden alle Verlustscheine und somit auch solche, die nicht Steuerforderungen betreffen, zunehmend integral und mehrheitlich von Bezugsbehörden bewirtschaftet. Auf Verlustscheine über andere kantonale Forderungen fänden die Steuererlassvorschriften überwiegend keine Anwendung, sodass die Anwendung der Erlassgrundsätze nur mit erheblichem Instruktionsaufwand und einer verstärkten Aufsicht über die Rückkäufe vollzogen werden könnte. Damit würde indirekt in die kantonale Organisationsautonomie eingegriffen.
Zu den übrigen revidierten und neuen Bestimmungen des Verordnungsentwurfs wurden einzelne Änderungsvorschläge eingereicht.