Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2014/172: Revision der Verordnung des EFD über die Behandlung von Erlassgesuchen für die direkte Bundessteuer (Steuererlassverordnung) · 16 Seiten

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4. Ergebnisse der Anhörung

4.1 Allgemeines

Zustimmung zur Revision

Die Kantone, die sich ausdrücklich zum Verordnungsentwurf als Ganzes geäussert haben (AG, AI, AR, BE, BS, FR, GE, GL, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, UR, VD, VS, ZG und ZH), die FDK sowie 5 weitere Teilnehmer (SSK, Städtische Steuerkonferenz, CP, FER und SBV) stimmen der Anhörungsvorlage insgesamt zu und bewerten den in die Anhörung gegebenen Entwurf der Steuererlassverordnung positiv. Die Bestimmungen des neuen Steuererlassgesetzes würden sinnvoll konkretisiert und die Erlasspraxis der Behörden und Gerichte werde in den wesentlichen Punkten weitergeführt. Eine Mehrheit der Anhörungsteilnehmer, die sich dazu geäussert haben, kommt im Besonderen zum Schluss, dass Art. 5 des Entwurfs über den Rechtsanspruch auf Erlass sich als sinnvoll erweise, falls gewisse Bedingungen erfüllt sind, bzw. begrüsst eine solche Regelung.

Ablehnung der Revision

Kein Anhörungsteilnehmer lehnt die Vorlage grundsätzlich ab. Der Kanton GR bemängelt aber die hohe Regelungsdichte in Gesetz und Verordnung. Es sei zu prüfen, welche Bestimmungen notwendig sind. Mit jeweils weit überwiegenden Mehrheiten werden die Erhöhung der Quoren (nach Gläubigern und nach Summen) bei aussergerichtlichen Nachlassverträgen und einvernehmlichen privaten Schuldenbereinigungen sowie die Anwendbarkeit der Erlassgrundsätze auf das Verfahren um Rückkauf von Verlustscheinen abgelehnt. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass ein aussergerichtlicher Nachlassvertrag und eine einvernehmliche private Schuldenbereinigung aufgrund der vorgeschlagenen hohen Hürden meistens nicht zu Stande kämen. Was das Verfahren um Rückkauf eines Verlustscheins anbelangt, sei zu bedenken, dass die Kantone neu auch vollumfänglich für den Erlass der direkten Bundessteuer zuständig sein werden, sodass sie zur Verwirklichung eines einheitlichen Verfahrens ihre Erlassvorschriften betreffend die kantonalen Steuern anpassen müssen. Die Kantone würden schwierig einzubringende Forderungen zunehmend integral bearbeiten, womit sich Änderungen im steuerlichen Erlassverfahren indirekt auch auf die Eintreibung von Nichtsteuerforderungen auswirken würden. Änderungen der bisherigen Steuererlasspraxis, die sich nicht aufdrängen oder die in den Kantonen zu Mehraufwand führen würden, seien deshalb abzulehnen. Die übrigen Verordnungsbestimmungen sind im Wesentlichen unbestritten. Es wurden aber Änderungsanträge inhaltlicher und redaktioneller Art eingereicht, die nachfolgend aufgeführt werden.

4.2 Änderungsanträge zur Revisionsvorlage im Einzelnen

Die Änderungs- und Ergänzungsvorschläge der Anhörungsteilnehmer werden nachfolgend im Einzelnen aufgeführt. Die Darstellung ist nach der Reihenfolge der Bestimmungen des in die Anhörung gegebenen Verordnungsentwurfs gegliedert. Stellungnahmen und Anträge werden nicht getrennt aufgeführt. Zu einigen Bestimmungen hat die SSK sich umfassend geäussert. Weitere Anhörungsteilnehmer haben jeweils gleiche Anträge gestellt und zur Begründung ausdrücklich oder sinngemäss auf die Stellungnahme der SSK verwiesen oder sie machten in der Stossrichtung gleiche Ausführungen. Die Stellungnahmen zum umstrittenen Art. 5 werden ausführlicher wiedergegeben. Die FDK verweist für die «technischen Fragen» auf die Stellungnahme der SSK. In der Auswertung wird die FDK deshalb bei den entsprechenden Bestimmungen aufgeführt, ausser bei den Artikeln 5 und 11, welche die nicht nur technische Frage des Rechtsanspruchs auf Erlass betreffen. Dies gilt auch für die Kantone FR und OW, welche die Stellungnahme der FDK unterstützen.