Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/24: Revision der Verordnung über die Einfuhr von Heimtieren (EHtV) · 14 Seiten
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ANHANG 6
Siehe die Erläuterungen zu Art. 37.
3 Finanzielle Auswirkungen
Der Bund ist künftig für die Herstellung des Schweizerischen Heimtierpasses und dessen Vertrieb an die Tierärzteschaft zuständig. Die dadurch entstehenden Aufwände werden mit der Erhebung einer entsprechenden vollkostendeckenden Gebühr abgegolten.
Die neu vorgesehene Bewilligung für die Einfuhr von mehr als fünf Heimtieren für die Teilnahme an Wettbewerben, Ausstellungen oder Sportveranstaltungen ergibt einen personellen Mehraufwand, der jedoch mit dem Wegfall der bisher notwendigen Bewilligungen für die Einfuhr von Hunden, Katzen und Frettchen zwischen 12 und 16 Wochen mit einer noch nicht gültigen Tollwutimpfung ausgeglichen wird.
Im Übrigen ist die vorgeschlagene Verordnungsrevision vor allem struktureller Art und hat keinen wesentlichen unmittelbaren zusätzlichen finanziellen oder personellen Aufwand zur Folge.
Die wegfallenden Gebührenerträge aufgrund der künftig kostenlosen Kontrollen durch die Zollverwaltung gleichen sich mit den neu vorgesehenen Gebühren für die nach dieser Verordnung vorgesehenen Bewilligungen in etwa aus.
4 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz
Die neuen Verordnungsbestimmungen sind äquivalent zu den EU-rechtlichen Vorgaben basierend auf der Verordnung (EU) Nr. 576/201323 und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/201324. Sie sind mit dem Veterinäranhang CH-EU vereinbar. Im Rahmen einer künftigen Anpassung des Veterinäranhangs per Beschluss des Gemischten Veterinärausschusses wird diese Verordnungsanpassung zur Aufdatierung der Gleichwertigkeit auch völkerrechtlich zu verankern sein (im Rahmen der Aktualisierung von Anlage 2 zu Anhang 11).
23 Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003. 24 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013 der Kommission vom 28. Juni 2013 zu den Muster- Identifizierungsdokumenten für die Verbringung von Hunden, Katzen und Frettchen zu anderen als Handelszwecken, zur Erstellung der Listen der Gebiete und Drittländer sowie zur Festlegung der Anforderungen an Format, Layout und Sprache der Erklärungen zur Bestätigung der Einhaltung bestimmter Bedingungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates.