Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/24: Revision der Verordnung über die Einfuhr von Heimtieren (EHtV) · 14 Seiten
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Art. 15 Titrierung für Tiere aus Staaten und Territorien, in denen urbane Tollwut nicht ausgeschlossen werden kann
Art. 15 regelt die Titrierung und entspricht weitgehend Art. 16 Abs. 3-5 EHtV. Neu kann gemäss Abs. 3 auf eine Titrierung verzichtet werden, wenn die Tiere aus einem Staat oder Territorium mit günstiger Seuchenlage bezüglich Tollwut stammen, vor der Einreise in die Schweiz jedoch durch einen Staat oder ein Territorium durchgeführt wurden, in dem das Vorkommen der urbanen Tollwut nicht ausgeschlossen werden kann, sofern die Nachweise gemäss Bst. a und b vorliegen. Die Durchfuhr durch diese Staaten oder Territorien erfolgt in diesen Fällen so kontrolliert, dass eine Höherbeurteilung des Risikos und damit strengere Anforderungen an die Einreise nicht gerechtfertigt erscheinen.
3. Abschnitt: Vögel
Art. 16
Abs. 1 entspricht Art. 17 Abs. 1 EHtV und verweist für Massnahmen vor der Einfuhr, wie Impfung, Quarantäne und diagnostische Abklärungen in Bezug auf die Veterinärbescheinigung auf Anhang 5, welcher den Verweis auf die Entscheidung 2007/25/EG9 enthält und Anhang 3 Ziffer 2.1 EHtV entspricht.
Abs. 2: Gemäss der Entscheidung 2007/25/EG ist die Einfuhr von Heimtiervögeln auf Grund des potentiellen Risikos der Einschleppung der aviären Influenza einem komplizierten Kontrollprozedere unterworfen. Eine Durchführung der Kontrolle durch die Zollverwaltung ist in diesem Fall nicht möglich, sondern muss durch speziell ausgebildete Grenztierärzte erfolgen. Grenztierärztliche Kontrollstellen existieren nur an den Flughäfen Zürich und Genf, so dass die direkte Einfuhr dieser Tiere aus Drittstaaten auf diese beiden Flughäfen beschränkt wird.
3. Kapitel: Durch- und Ausfuhrbestimmungen
Art. 17 Durchfuhr
Die Durchfuhrbedingungen für Heimtiere sind bisher nicht ausdrücklich festgelegt worden. Aus Sicht des Risikos der Seuchenverschleppung und der daraus für Mensch und Tier resultierenden Gefahr, sind an Heimtiere bei der Durchfuhr prinzipiell die gleichen Bedingungen zu stellen wie an Heimtiere bei der Einfuhr. Es kommen also die allgemeinen Einfuhrbedingungen, aber auch die spezifischen Einfuhrbedingungen für die einzelnen Tierarten zur Anwendung.
Einzige Ausnahme stellt die Durchfuhr von Heimtieren im direkten Luftverkehr dar, wo das Risiko einer Verschleppung einer Tierseuche als minim betrachtet wird und damit ausschliesslich die Anforderungen des Bestimmungslandes massgebend sein sollen.
9 Entscheidung 2007/25/EG der Kommission vom 22. Dez. 2006 hinsichtlich bestimmter Massnahmen zum Schutz gegen die hoch pathogene Aviäre Influenza und zur Regelung der Verbringung von Heimvögeln, die von ihren Besitzern aus Drittländern mitgeführt werden.