Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/24: Revision der Verordnung über die Einfuhr von Heimtieren (EHtV) · 14 Seiten

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grenztierärztlichen Dienst, eingesetzt hat und damit eine eingehendere Kontrolle von bestimmten Heimtierarten vornehmen kann.

Art. 5 Vorbehalt der Massnahmen zur Verhinderung einer Seuchenver-

schleppung

Die Schweiz ist gemäss Veterinäranhang CH-EU dazu verpflichtet, einerseits die von der EU erlassenen Schutzmassnahmen bei einer akuten Gefahr durch Tierseuchen aus EU-Drittstaaten zeitgleich zu übernehmen. Andererseits kann sie aber auch entsprechende Ein- oder Durchfuhrbeschränkungen vorsehen, wenn von der EU gegen einzelne Mitgliedstaaten der EU Ausfuhrbeschränkungen verhängt worden sind. Zudem kann die Schweiz gemäss Art. 20 des Veterinäranhangs auch Massnahmen bei der Ein- oder Durchfuhr ergreifen, die über die Vorgaben in den Erlassen und Schutzmassnahmen der EU hinausgehen. Gestützt auf Art. 24 Abs. 3 des Tierseuchengesetzes können solche Ein- oder Durchfuhrbeschränkungen vom BLV erlassen werden. In Anhang 2 werden solche vom BLV gestützt auf Art. 24 Abs. 3 TSG erlassenen Massnahmen zur Verhinderung einer Seucheneinschleppung aufgeführt. Solche Ein-, Durch- und Ausfuhrbeschränkungen sollen künftig nicht mehr in eigenständigen Verordnungen des BLV erlassen werden, sondern in Anhang 2 dieser Verordnung, sofern Heimtiere betroffen sind, aufgeführt werden. Es geht insbesondere darum, die Nachverfolgung der Chronologie auch in der SR zu gewährleisten.

2. Abschnitt: Hunde, Katzen und Frettchen

Art. 6 Einteilung der Staaten und Territorien nach Tolwutrisiko

In Artikel 6 wird die grobe Einteilung der Staaten und Territorien nach unterschiedlichem Tollwutrisiko vorgenommen. Diese Differenzierung entspricht Art. 1 EHtV. In Anhang 3 findet sich die detaillierte Liste mit der Einteilung der Staaten und Territorien im Einklang mit dem EU-Recht. In Bst. b wird in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der EU eine Präzisierung in Bezug auf den Heimtierpass eingefügt.

Art. 7 Höchstzahl

Für die Einfuhr von Hunden, Katzen und Frettchen gilt die in Art. 3 für Heimtiere aus Drittstaaten festgelegte Höchstzahl auch für Tiere aus Mitgliedstaaten der EU, Island und Norwegen. Die Voraussetzungen für Ausnahmen gelten analog; es ist jedoch keine Bewilligung nötig.

Art. 8 Kennzeichnung

Art. 8 regelt die Kennzeichnung mit Mikrochip und entspricht vollständig Art. 8 EHtV. Für die technischen Anforderungen wird auf Anhang 4 verwiesen. Die Verpflichtung des Eigentümers, eingeführte Hunde innerhalb von zehn Tagen bei der vom Wohnsitz des Tierhalters bestimmten Stelle zur Registrierung anzumelden, wird neu in der Tierseuchenverordnung geregelt.