Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/24: Revision der Verordnung über die Einfuhr von Heimtieren (EHtV) · 14 Seiten
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Art. 9 Heimtierpass
Art. 9 definiert die Anforderungen an den Heimtierpass und entspricht im Wesentlichen Art. 9 EHtV. Für die detaillierten Anforderungen wird auf Anhang 4 verwiesen, welcher den Verweis auf die neue Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/20137 enthält. Die Bestimmung sieht zudem eine entsprechende Übergangsbestimmung vor. Vor dem 29. Dezember 2014 ausgestellte Heimtierpässe behalten ihre Gültigkeit bis zum Tod des Tieres, für das sie ausgestellt worden sind.
Art. 10 Veterinärbescheinigung
Art. 10 definiert die Anforderungen an die Veterinärbescheinigung und entspricht in weiten Teilen Art. 10 EHtV. Auch hier wird auf die detaillierten Anforderungen in Anhang 4 verwiesen, welcher den Verweis auf die neue Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/20138 enthält. In Abs. 2 Bst. b wird der genaue Wortlaut (Sichtvermerk) des Erlasses der EU übernommen, um unterschiedliche Auslegungen zu vermeiden. Materiell gibt es jedoch keine Änderung.
Art. 11 Tollwutimpfung
Diese Bestimmung enthält die Anforderungen an die Tollwutimpfung und entspricht weitgehend Art. 12 EHtV. Neu wird aber nach Abs. 4 eine Erstimpfung nur dann anerkannt, wenn sie ab der 12. Alterswoche des Tieres verabreicht worden ist. Bisher wurde eine Erstimpfung als gültig anerkannt, wenn sie gemäss den Empfehlungen des Impfstoffherstellers erfolgte. In einzelnen Fällen wird in diesen Empfehlungen die Erstimpfung bei einem Alter unter 12 Wochen geraten. In der Praxis hat sich jedoch gezeigt, dass Tiere, bei denen die Impfung vor der 12. Alterswoche durchgeführt wurde, oftmals auf Grund noch vorhandener maternaler Antikörper nicht ausreichend gegen Tollwut geschützt waren. Mit der Aufnahme dieses Mindestalters (so auch im entsprechenden Erlass der EU vorgesehen) wird eine bereits früher in der Schweiz geltende Anforderung wieder aufgenommen. Die technischen Anforderungen an den Impfstoff werden in Anhang 4 festgelegt.
Art. 12 Tiere aus der EU und aus weiteren Staaten mit Heimtierpass
Abs. 1 regelt, dass Hunde, Katzen und Frettchen aus Staaten nach Art. 6 Abs. 1 Bst. a und b von einem Heimtierpass begleitet sein müssen und entspricht Art. 14 Abs. 1 EHtV.
Abs. 2 regelt die Tollwutimpfpflicht und entspricht Art. 14 EHtV. Nach Abs. 3 dürfen neu auch Tiere im Alter zwischen 12 und 16 Wochen eingeführt werden, denen zwar eine Erstimpfung verabreicht worden ist, die geforderte Wartefrist von 21 Tagen aber noch nicht abgelaufen ist. In Art. 14 Abs. 3 EHtV ist bisher nur vorgesehen, dass die Tiere entweder gültig geimpft oder unter 12 Wochen alt und nicht geimpft sind. Neu
7 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013 der Kommission vom 28. Juni 2013 zu den Muster- Identifizierungsdokumenten für die Verbringung von Hunden, Katzen und Frettchen zu anderen als Handelszwecken, zur Erstellung der Listen der Gebiete und Drittländer sowie zur Festlegung der Anforderungen an Format, Layout und Sprache der Erklärungen zur Bestätigung der Einhaltung bestimmter Bedingungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates. 8 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013 der Kommission vom 28. Juni 2013 zu den Muster- Identifizierungsdokumenten für die Verbringung von Hunden, Katzen und Frettchen zu anderen als Handelszwecken, zur Erstellung der Listen der Gebiete und Drittländer sowie zur Festlegung der Anforderungen an Format, Layout und Sprache der Erklärungen zur Bestätigung der Einhaltung bestimmter Bedingungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates.