Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/24: Revision der Verordnung über die Einfuhr von Heimtieren (EHtV) · 14 Seiten
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7. Kapitel: Schweizerischer Heimtierpass
Art. 33 Herstellung und Vertrieb des schweizerischen Heimtierpasses
Der Heimtierpass ist ein Dokument, das für einzelne Heimtierarten für die Ein- oder Durchfuhr in bzw. durch bestimmte Staaten ausgestellt werden muss. Art. 33 legt fest, dass für die Herstellung und den Vertrieb des schweizerischen Heimtierpasses das BLV zuständig ist. Der schweizerische Heimtierpass wird gemäss den Vorgaben der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/201314 der Kommission, Anhang III Teil 3 und 4 ausgestaltet sein. Das BLV kann für Herstellung und Vertrieb Dritte beiziehen.
Art. 34 Ausstellung von schweizerischen Heimtierpässen
Der schweizerische Heimtierpass kann nur durch in der Schweiz tätige Tierärztinnen und Tierärzte ausgestellt werden. Nur diese Personen dürfen Angaben zur Tierhalterin, zum Tierhalter und zum Tier eintragen. Angaben zu Impfungen und Titerbestimmungen dürfen hingegen auch im Ausland eingetragen werden. Die in der Schweiz tätigen Tierärztinnen und Tierärzte haben eine Aufzeichnungspflicht in Bezug auf Zeitpunkt der Implantation, Nummer und Lokalisation des Mikrochips, Name und Kontaktinformationen der Halterin bzw. des Halters sowie Nummer des Heimtierpasses. Die Daten sind während drei Jahren aufzubewahren und dem BLV und den kantonalen Vollzugsbehörden auf Anfrage mitzuteilen.
8. Kapitel: Information und Ausbildung
Art. 35
Diese Bestimmung beauftragt das BLV, für die Information der Reisenden und für die Ausbildung der Kontrollorgane zu sorgen und entspricht dem bisherigen Art. 19 EHtV. Zudem soll das BLV die Einfuhrbedingungen im Internet veröffentlichen.
9. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 36
Sämtliche technischen Einzelheiten, die in den Anhängen 1, 3, 4 und 5 enthalten sind, können vom BLV - im Einklang mit den Erlassen der EU - angepasst werden.
14 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013 der Kommission vom 28. Juni 2013 zu den Muster- Identifizierungsdokumenten für die Verbringung von Hunden, Katzen und Frettchen zu anderen als Handelszwecken, zur Erstellung der Listen der Gebiete und Drittländer sowie zur Festlegung der Anforderungen an Format, Layout und Sprache der Erklärungen zur Bestätigung der Einhaltung bestimmter Bedingungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates.