Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/24: Revision der Verordnung über die Einfuhr von Heimtieren (EHtV) · 14 Seiten

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Art. 27 Meldungen

Die Zollverwaltung erhebt regelmässig die Anzahl der anlässlich der Einfuhr im direkten Luftverkehr durchgeführten Kontrollen und die Anzahl der dabei beanstandeten Hunde, Katzen und Frettchen. Diese Daten werden regelmässig dem BLV übermittelt.

3. Abschnitt: Kontrollen bei der Ein- und Durchfuhr von Vögeln

Art. 28

Entsprechend der Entscheidung 2007/25/EG11 ist bei der Ein- und Durchfuhr von Vögeln auf Grund des potentiellen Risikos der Einschleppung der aviären Influenza eine vollständige grenztierärztliche Kontrolle durchzuführen.

4. Abschnitt: Massnahmen

Art. 29 Massnahmen der Zollverwaltung

In dieser Bestimmung wird das Vorgehen der Zollverwaltung beim Feststellen von Heimtieren, die nicht den Ein- oder Durchfuhrbedingungen entsprechen, geregelt. Bei der Ein- oder Durchfuhr von Heimtieren aus Mitgliedstaaten der EU, Island und Norwegen und bei der Ein- oder Durchfuhr auf dem Landweg meldet die Zollverwaltung Heimtiere, die die Ein- oder Durchfuhrbedingungen nicht erfüllen, der zuständigen kantonalen Behörde. Auch eine Meldung an die zuständige kantonale Behörde erfolgt, wenn Heimtiere entgegen den Vorschriften dieser Verordnung nicht über einen Flughafen nach Art. 4 ein- oder durchgeführt werden. Bei Heimtieren aus Drittstaaten, die im direkten Luftverkehr via die Landesflughäfen nach Art. 4 ein- oder durchgeführt werden, liegt die Zuständigkeit beim BLV (grenztierärztlicher Dienst). Die entsprechende Meldung wird in diesem Fall dem grenztierärztlichen Dienst erstattet.

Art. 30 Massnahmen der kantonalen Behörde

Die zuständige kantonale Behörde trifft die zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier erforderlichen Massnahmen, sofern nicht der grenztierärztliche Dienst zuständig ist. Dies gilt auch dann, wenn Private oder andere Organe als die Zollverwaltung widerrechtlich ein- oder durchgeführte Tiere im Inland entdecken und melden. Da die Ein- und Durchfuhr von Heimtieren, die die entsprechenden Anforderungen nicht erfüllen, nicht zulässig ist, kommt an der Grenze grundsätzlich als erste Massnahme die Rückweisung zum Tragen. Aus Gründen des Tierwohls und der Verhältnismässigkeit kann die kantonale Behörde jedoch im Einzelfall auch eine andere Massnahme treffen.

11 Entscheidung 2007/25/EG der Kommission vom 22. Dez. 2006 hinsichtlich bestimmter Massnahmen zum Schutz gegen die hoch pathogene Aviäre Influenza und zur Regelung der Verbringung von Heimvögeln, die von ihren Besitzern aus Drittländern mitgeführt werden.