Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/24: Revision der Verordnung über die Einfuhr von Heimtieren (EHtV) · 14 Seiten
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Art. 31 Massnahmen des grenztierärztlichen Dienstes
Art. 31 legt die Massnahmen des grenztierärztlichen Dienstes fest und entspricht Art. 22 EHtV.
Sind die Ein- oder Durchfuhrbedingungen bei Heimtieren aus Drittstaaten, die über einen Flughafen nach Art. 4 ein- oder durchgeführt werden, nicht erfüllt, werden die betroffenen Heimtiere von der Zollverwaltung direkt in die Quarantäneräumlichkeiten des grenztierärztlichen Dienstes verbracht. Dieser entscheidet über die zu treffenden Massnahmen.
Grundsätzlich müssen Heimtiere, die die Ein- oder Durchfuhrbedingungen nicht erfüllen, unverzüglich zurückgewiesen werden. Die Ein- oder Durchfuhr ist in diesem Fall nicht zulässig. Da jedoch immer auch das Wohl des Tieres berücksichtigt werden muss, kommen im konkreten Fall auch andere Massnahmen in Frage.
6. Kapitel: Gebühren und Übernahme von Kosten
Art. 32
Die EHtV enthält bisher keine Regelungen zur Kostentragung. Neu wird für Bewilligungen und Kontrollen des BLV (grenztierärztlicher Dienst) auf die Gebührenverordnung BLV vom 30. Oktober 198512 verwiesen. Die Tierhalterin, der Tierhalter oder die ermächtigte Person haben gemäss dem Kostendeckungsprinzip der Allgemeinen Gebührenverordnung (AllgGebV13) dafür aufzukommen. Dies bedeutet, dass die Vollkosten des BLV aus der Aufgabenerfüllung durch Gebührenerträge finanziert werden sollen. Auch die Kosten für Kontrollen der zuständigen kantonalen Behörde sowie für Massnahmen, die von der zuständigen kantonalen Behörde oder vom grenztierärztlichen Dienst angeordnet werden, werden der Tierhalterin, dem Tierhalter bzw. der ermächtigten Person auferlegt. Dieser Grundsatz gilt bereits bisher, da, wenn die EHtV keine spezifischen Vorschriften vorsieht, die Bestimmungen der EDAV zur Anwendung kommen.