Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/24: Revision der Verordnung über die Einfuhr von Heimtieren (EHtV) · 14 Seiten
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Art. 18 Ausfuhr
Die Ausfuhrbedingungen sind bisher nicht explizit geregelt. Für Ausfuhren nach Mitgliedstaaten der EU, Island und Norwegen gelten dieselben Anforderungen wie für die Einfuhr (siehe Veterinäranhang) und zusätzlich allfällige einzelstaatliche Anforderungen. Kontrollen anlässlich der Ausfuhr finden jedoch keine statt.
Bei der Ausfuhr von Heimtieren nach Staaten ausserhalb der EU, Island und Norwegen liegt es in der Verantwortung der Tierhalterin, des Tierhalters oder der ermächtigten Person, sich über die Einfuhrbedingungen des Bestimmungslandes zu orientieren und diese zu beachten. Es finden in der Schweiz keine Ausfuhrkontrollen statt.
4. Kapitel: Pflichten beim Grenzübertritt
Art. 19 Pflichten beim Grenzübertritt
Diese Bestimmung entspricht dem bisherigen Art. 6 EHtV. Es wird jedoch klarer umschrieben, in welchen Fällen ein nach dieser Verordnung notwendiger Heimtierpass bzw. eine nach dieser Verordnung vorgesehene Veterinärbescheinigung der Zollverwaltung bei der Ein- oder Durchfuhr vorgewiesen werden muss.
Art. 20 Übersetzung der Dokumente
Diese Bestimmung entspricht dem bisherigen Art. 11 EHtV.
5. Kapitel: Kontrollen und Massnahmen
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 21 und 22 Kontrolle der Höchstzahl bei der Ein- und Durchfuhr
Diese Bestimmungen regeln die allgemeinen für alle Heimtierarten geltenden von der Zollverwaltung durchzuführenden Kontrollen.
Die Zollverwaltung kontrolliert bei Heimtieren aus Drittstaaten, die im direkten Luftverkehr an einem Landesflughafen nach Art. 4 ankommen und entweder in die Schweiz eingeführt oder mit einem anderen Transportmittel durch die Schweiz durchgeführt werden, die Einhaltung der Höchstzahl der mitgeführten Heimtiere. Bei Ein- und Durchfuhren von Heimtieren aus Drittstaaten auf dem Landweg kontrolliert die Zollverwaltung die Einhaltung der Höchstanzahl der mitgeführten Tiere stichprobenweise.
Art. 23 Beizug des grenztierärztlichen Diensts
Diese Bestimmung regelt die Zusammenarbeit der Zollverwaltung mit dem grenztierärztlichen Dienst bei Kontrollen auf Landesflughäfen nach Art. 4.