Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/24: Revision der Verordnung über die Einfuhr von Heimtieren (EHtV) · 14 Seiten
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2. Abschnitt: Kontrollen bei der Ein- und Durchfuhr von Hunden, Katzen und Frettchen
Art. 24 Einfuhr im Luftverkehr
Diese Bestimmung umschreibt die Kontrollen bei der Einfuhr im Luftverkehr. Abs. 1 entspricht materiell Art. 20 Abs. 1 EHtV. Neu aufgenommen wird in Übereinstimmung mit dem entsprechenden Erlass der EU (Art. 34 der Verordnung (EU) Nr. 576/201310) die Verpflichtung der Zollverwaltung, die durchgeführte Kontrolle im Heimtierpass oder in der Veterinärbescheinigung zu vermerken. Damit kann festgestellt werden (anlässlich des Grenzübertritts oder später im Inland), ob die erforderliche Kontrolle tatsächlich durchgeführt worden ist oder ob eine solche bewusst umgangen wurde. Für Hunde, Katzen und Frettchen aus Staaten nach Art. 6 Abs. 1 Bst. a sowie Island und Norwegen, die in das Einfuhrgebiet, ausgenommen die Zollauschlussgebiete, eingeführt werden, finden nur stichprobenweise Kontrollen der Einhaltung der zugelassenen Höchstanzahl der mitgeführten Tiere und der übrigen Einfuhrbedingungen durch die Zollverwaltung statt. Bei Tieren aus Staaten nach Art. 6 Abs. 1 Bst. b, ausgenommen Island und Norwegen, finden zusätzlich zur Kontrolle der Einhaltung der zugelassenen Höchstanzahl der mitgeführten Tiere nur stichprobenweise Kontrollen der Einhaltung der übrigen Einfuhrbedingungen statt.
Art. 25 Durchfuhr im Luftverkehr
Neu werden ausdrücklich die Kontrollen bei der Durchfuhr geregelt. Heimtiere aus Staaten nach Art. 6 Abs. 1 Bst. c und d, die im direkten Luftverkehr in das Einfuhrgebiet verbracht und danach auf der Strasse oder im Bahnverkehr durch das Einfuhrgebiet durchgeführt werden, sind in Bezug auf die Kontrollen wie Einfuhren im direkten Luftverkehr zu behandeln. Für Durchfuhren von Hunden, Katzen und Frettchen aus Staaten nach Art. 6 Abs. 1 Bst. a sowie Island und Norwegen durch das Einfuhrgebiet, ausgenommen die Zollausschlussgebiete, finden nur stichprobenweise Kontrollen der Einhaltung der zugelassenen Höchstzahl der mitgeführten Tiere und der übrigen Durchfuhrbedingungen durch die Zollverwaltung statt. Bei Tieren aus Staaten nach Art. 6 Abs. 1 Bst. b, ausgenommen Island und Norwegen, findet zusätzlich zur Kontrolle der Einhaltung der zugelassenen Höchstanzahl der mitgeführten Tiere eine stichprobenweise Kontrolle der Einhaltung der übrigen Durchfuhrbedingungen statt.
Art. 26 Ein- und Durchfuhr auf dem Landweg
Art. 26 regelt, dass bei der Ein- und Durchfuhr von Hunden, Katzen und Frettchen auf dem Landweg die Kontrolle der Einhaltung der Ein- und Durchfuhrbedingungen nur stichprobenweise erfolgt.
10 Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003.