Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/24: Revision der Verordnung über die Einfuhr von Heimtieren (EHtV) · 14 Seiten

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wird nun eine zusätzliche Differenzierung eingefügt. Voraussetzung dafür ist, dass die zusätzlichen Anforderungen nach Abs. 3 Bst. a oder b erfüllt sind. Diese entsprechen weitgehend Art. 14 Abs. 3 EHtV. Neu ist bei diesen Anforderungen jedoch,

dass gemäss Bst. a anstelle einer tierärztlichen Bescheinigung nur eine schriftliche Erklärung der Tierhalterin, des Tierhalters oder der ermächtigten Person verlangt wird und nach Bst b. die Mutter vor der Geburt der Tiere gegen Tollwut geimpft worden sein muss. Auch neu ist die Möglichkeit, dass das BLV in begründeten Fällen auf Gesuch hin Ausnahmen von Tollwutimpfpflicht bewilligen kann, z.B. für Tiere als Umzugsgut, die nachgewiesenermassen aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden können (Abs. 4).

Art. 13 Tiere aus Staaten und Territorien mit günstiger Seuchenlage be-

züglich Tollwut

Abs. 1 und 2 regeln, dass Hunde, Katzen und Frettchen aus Staaten und Territorien nach Art. 6 Abs. 1 Bst. c von einer Veterinärbescheinigung begleitet sein müssen und entspricht Art. 15 Abs. 1 und 4 EHtV.

Abs. 3 regelt die Tollwutimpfpflicht und entspricht Art. 15 Abs. 2 und 3 EHtV. Neu dürfen nach Abs. 4 auch Tiere im Alter zwischen 12 und 16 Wochen eingeführt werden, denen zwar eine Erstimpfung verabreicht worden ist, die geforderte Wartefrist von 21 Tagen aber noch nicht abgelaufen ist. In Art. 15 Abs. 3 EHtV ist bisher nur vorgesehen, dass die Tiere entweder gültig geimpft oder unter 12 Wochen alt und nicht geimpft sind. Neu wird nun eine zusätzliche Differenzierung eingefügt. Voraussetzung dafür ist, dass sie die zusätzlichen Anforderungen nach Abs. 4 Bst. a oder b erfüllen. Diese entsprechen weitgehend Art. 15 Abs. 3 EHtV. Neu ist bei diesen Anforderungen jedoch, dass gemäss Bst. a anstelle einer tierärztlichen Bescheinigung nur eine schriftliche Erklärung der Tierhalterin, des Tierhalters oder der ermächtigten Person verlangt wird und nach Bst b. die Mutter vor der Geburt der Tiere gegen Tollwut geimpft worden sein muss.

Art. 14 Tiere aus Staaten und Territorien, in denen urbane Tollwut nicht ausgeschlossen werden kann

Diese Bestimmung regelt, das Hunde, Katzen und Frettchen aus Staaten und Territorien nach Art. 6 Abs. 1 Bst. d von einer Veterinärbescheinigung begleitet sein müssen und entspricht den bisher geltenden Bestimmungen über die Veterinärbescheinigung nach Art. 16 Abs. 1, 2, 6 und 7 EHtV.

Für Hunde, Katzen und Frettchen aus Staaten und Territorien nach Art. 6 Abs. 1 Bst. d, die im direkten Luftverkehr eingeführt werden, ist eine Bewilligung des BLV erforderlich. Diese Bestimmung entspricht Art. 16 Abs. 7 EHtV. Präzisiert wird, dass die zur Überprüfung des Gesuchs erforderlichen Dokumente zusammen mit dem Gesuch eingereicht werden müssen. Diese Bewilligung bezweckt die Vorprüfung der Einhaltung der Einfuhrbedingungen. Es geht hier um die effiziente und zeitgerechte Abwicklung der entsprechenden Kontrollen.