Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/46: Bundesgesetz über die Zusammenarbeit des Bundes mit den Kantonen im Bildungsraum Schweiz (Bildungszusammenarbeitsgesetz, BiZG) · 16 Seiten

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1. Grundzüge der Vorlage

1.1. Ausgangslage

Bund und Kantone haben im föderal geprägten Bildungsraum Schweiz ihre je eigenen Zuständigkeiten.

 Während die Kantone für die obligatorische Schule primär zuständig sind2, haben im nachobligatorischen Bereich (allgemeinbildende Schulen, Berufsbildung, Hochschulen) sowohl die Kantone als auch der Bund je ihre Zuständigkeiten und tragen damit die Verantwortung für diese Bildungsstufen gemeinsam.

 Die Berufsbildung (berufliche Grundbildung und höhere Berufsbildung) wird durch den Bund geregelt, der Vollzug liegt indessen meist in der Zuständigkeit der Kantone.

 Die gymnasiale Maturität regeln Kantone und Bund gemeinsam; die Kantone führen die Maturitätsschulen.

 Die Kantone sind verantwortlich für weitere allgemeinbildende Schulen auf der Sekundarstufe II (Fachmaturitäts- und Handelsmittelschulen).

 Im Hochschulbereich sind sowohl die Kantone als auch der Bund teils rechtsetzend, teils als Hochschulträger tätig und koordinieren ihre Angebote.

 Die Vollzugshoheit im postobligatorischen Schulbereich liegt bei den Kantonen. Ausnahme bilden die Hochschulen und Hochschulinstitute des Bundes.

Die Bundesverfassung regelt die jeweiligen Zuständigkeiten von Bund und Kantonen und verpflichtet sie gleichzeitig, in deren Rahmen gemeinsam für eine hohe Qualität und Durchlässigkeit des Bildungsraumes Schweiz zu sorgen. Bund und Kantone sollen ihre Anstrengungen im Bildungsbereich koordinieren und ihre Zusammenarbeit durch gemeinsame Organe und andere Vorkehren sicherstellen (Art. 61a Abs. 2 BV).

Dieser Verpflichtung zur Koordination und Zusammenarbeit liegt ein systemisches Verständnis der Zusammenhänge im Bildungsraum zugrunde. Bildungsprozesse bauen aufeinander auf. Die Bildungsentscheidungen der Individuen machen vor den verfassungsmässigen Zuständigkeiten nicht Halt. Kompetenzen, die Individuen auf einer bestimmten Bildungsstufe erwerben, beeinflussen jene auf den nachgelagerten Stufen massgeblich. Für die Berufsbildung ist es beispielsweise zentral, dass die obligatorische Schule alle Jugendlichen gut fördert. Eine hochwertige gymnasiale Maturität ist die beste Voraussetzung für ein erfolgreiches Universitätsstudium. Passerellen zwischen berufs- und allgemeinbildenden Bildungsgängen müssen optimal aufeinander abgestimmt sein. Koordination und Zusammenarbeit sind für die Qualität und die Durchlässigkeit des Bildungsraums Schweiz deshalb von zentraler Bedeutung.

Gleichzeitig stehen Bund und Kantone gemeinsamen bildungsexternen Entwicklungen wie demografischen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Herausforderungen gegenüber. Zunehmender wirtschaftlicher Wettbewerb und die erhöhte internationale Mobilität der Arbeitnehmenden haben direkte Auswirkungen auf den gesamten Bildungsraum. Es ist daher unerlässlich, dass Bund und Kantone ihr gemeinsames Qualitätsverständnis und ihre gemeinsamen Qualitätsanstrengungen ständig weiterentwickeln. Diesen dynamischen Herausforderungen können sie nur mittels Zusammenarbeit und Koordination erfolgreich und kohärent begegnen.

2 Der Bund ist in Verbindung mit der Harmonisierungspflicht gemäss Art. 62 Abs. 4 BV. Qua Art. 61a BV subsidiär in die Koordination einbezogen.