Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/46: Bundesgesetz über die Zusammenarbeit des Bundes mit den Kantonen im Bildungsraum Schweiz (Bildungszusammenarbeitsgesetz, BiZG) · 16 Seiten
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- Die Qualitätsentwicklung im Bereich der gymnasialen Bildung stützt sich auf den Auftrag von Bund und Kantonen über die Qualität im Rahmen der gymnasialen Maturität gemäss Maturitätsreglement (MAR bzw. MAV 1995). Im nationalen Kontext tragen derzeit vor allem zwei Institutionen auf unterschiedliche Weise zur Qualitätssicherung der Gymnasialbildung bei. Es handelt sich um öffentlich-rechtliche Institutionen der Kantone, die seit langem als nationale Fachstellen fungieren. Der Bund unterstützt bereits heute die Schweizerische Zentralstelle für Weiterbildung von Mittelschullehrpersonen (WBZ). Die WBZ ist mit der Aufgabe betraut, einen ganzheitlichen Ansatz zur Qualitätssicherung an den allgemeinbildenden Mittelschulen der Sekundarstufe II zu entwickeln. Sie fördert und unterstützt die Schulen der Sekundarstufe II bei der Qualitätsentwicklung.
- Das Institut für externe Schulevaluation auf der Sekundarstufe II (IFES) ist eine interkantonale Institution und erbringt Leistungen für Kantone, Bund und Schulen. Es führt im Bildungssystem zyklisch vorgesehene externe Schulevaluationen auf der Sekundarstufe II durch und macht Fachwissen und Innovationen zur Qualitätsentwicklung verfügbar. IFES evaluiert auf der Sekundarstufe II neben allgemeinbildenden Schulen auch Berufsfachschulen. Als Evaluationsfachstelle gewährleistet IFES eine funktionale Trennung der externen Schulevaluationen, Schulentwicklung, Schulberatung und Zertifizierung.
B. Grundsätze über die Organisation der Zusammenarbeit
In der Zusammenarbeitsvereinbarung wird geregelt, wie Bund und Kantone, ausgerichtet auf Art. 1 Abs. 2 des vorliegenden Erlasses, die gemeinsame Sorge für die hohe Qualität und Durchlässigkeit des Bildungsraumes Schweiz langfristig wahrnehmen wollen. Sie etablieren für die Zusammenarbeit erforderliche Organisationsstrukturen und Verfahren und bestimmen die Zusammensetzung der für den Vollzug verantwortlichen Geschäftsorgane. Die bisher in jedem Vorhaben einzeln definierte Organisationsstruktur und Gremienzusammensetzung soll mithilfe der Zusammenarbeitsvereinbarung vereinheitlicht respektive vereinfacht werden. Die Umsetzung der bisherigen Vorhaben kann daher kohärenter und effizienter erfolgen.
Auf behördlicher Ebene (der Vorsteher / die Vorsteherin WBF und die Plenarversammlung der EDK, vertreten durch das Präsidium) werden die Ziele der Zusammenarbeit und der Koordination bestimmt. Beide Parteien bilden den behördlichen Steuerungsausschuss und führen regelmässig Dialogsitzungen. Sie nehmen eine Konkretisierung der gemeinsamen Vorbereitungs- und Entwicklungsarbeiten vor, erstellen das gemeinsame Arbeitsprogramm und legen die Modalitäten für die Umsetzung auf Verwaltungsebene fest. Wichtige Grundlage dafür sind die gemeinsamen bildungspolitischen Ziele5.
Die Vorbereitung der behördlichen Entscheidungen und die kohärente Umsetzung der konkreten Vorhaben soll künftig verwaltungsseitig durch eine gemeinsame und paritätisch besetzte Prozessleitung von Bund und Kantonen koordiniert werden. Die Prozessleitung trägt die Verantwortung für die Umsetzung der Zusammenarbeitsvorhaben im Sinne dieses Gesetzes. Sie bezieht die mitbetroffenen Akteure von Bund und Kantonen für die Realisierung der verschiedenen Vorhaben angemessen ein.
Im Rahmen der Grundsätze über die Organisation der Zusammenarbeit werden auch die Rahmenbedingungen für eine finanzielle Beteiligung des Bundes an gemeinsamen Vorhaben konkretisiert. Voraussetzung für eine finanzielle Beteiligung des Bundes an
5 Chancen optimal nutzen: Erklärung 2015 zu den gemeinsamen bildungspolitischen Zielen für den Bildungsraum Schweiz (publiziert 18. Mai 2015).