Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/46: Bundesgesetz über die Zusammenarbeit des Bundes mit den Kantonen im Bildungsraum Schweiz (Bildungszusammenarbeitsgesetz, BiZG) · 16 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 6Fedlex · Erläuternder Bericht
Das Bundesgesetz über die Weiterbildung (WeBiG, SR 419.1) hat unter anderem zum Ziel, die Koordination der bestehenden Massnahmen im Weiterbildungsbereich zwischen Bund und Kantonen zu verbessern.
Auf der Basis der Verordnung über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen (Maturitäts-Anerkennungsverordnung MAV, SR 413.11) sichern Bund und Kantone die schweizerische Anerkennung von kantonalen und kantonal anerkannten gymnasialen Maturitätsausweisen.
Basierend auf Art. 61a Abs. 2 und Art. 65 Abs. 1 BV führen Bund und Kantone bis Ende 2016 gemeinsam und paritätisch Vorhaben, die im befristeten Bundesgesetz über Beiträge an gemeinsame Projekte von Bund und Kantonen zur Steuerung des Bildungsraums Schweiz (SR 410.1) definiert sind. Diese liefern Grundlagen, von denen aus Bund und Kantone jeweils im Rahmen ihrer Zuständigkeiten Entscheidungen treffen können.
1.3. Die beantragte Neuregelung
Mit dem vorliegenden Erlass wird dem Bundesrat das Recht eingeräumt, mit den Kantonen im Rahmen der Zusammenarbeit und der Koordination im Bildungsbereich eine Vereinbarung abzuschliessen. Damit sollen die hohe Qualität und Durchlässigkeit des Bildungsraumes gefördert und eine faktenbasierte und kohärente Bildungspolitik ermöglicht werden. In der Zusammenarbeitsvereinbarung werden die Grundsätze der Zusammenarbeit geregelt. Durch die kohärente Abstimmung zwischen Bund und Kantonen können Vorhaben der Bildungszusammenarbeit noch gezielter als bislang aufeinander abgestimmt, die Gremienstrukturen zusammengeführt und die inhaltliche Steuerung vereinfacht werden. So können etwa die Erkenntnisse aus dem Bildungsmonitoring noch kohärenter in die Vorhaben der Qualitätssicherung einfliessen.
Das BiZG soll bestehende Spezialerlasse nicht ersetzen. So werden beispielsweise Aufgaben, die im Geltungsbereich des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes (HFKG), des Berufsbildungsgesetzes (BBG) oder des Weiterbildungsgesetzes (WeBiG) liegen, nicht tangiert. Auch in die Zuständigkeiten anderer Departemente, etwa im Bereich der Sonderpädagogik oder der Sprachförderung, wird nicht eingegriffen.
1.4. Begründung und Bewertung der vorgeschlagenen Lösung
Bund und Kantone tragen gemeinsam im Rahmen ihrer Zuständigkeiten zu einer hohen Qualität und Durchlässigkeit im Bildungsraum Schweiz bei (Art. 61a Abs. 1 BV). Sie sind verpflichtet, ihre Anstrengungen zu koordinieren und ihre Zusammenarbeit durch gemeinsame Organe und andere Vorkehren sicherzustellen (Art. 61a Abs. 2 BV). Dies geschieht bereits auf vielfältige Art und Weise. Insbesondere die auf Basis des befristeten Bundesgesetzes über Beiträge an gemeinsame Projekte von Bund und Kantonen zur Steuerung des Bildungsraums Schweiz finanzierten Vorhaben Bildungsmonitoring, PISA und EDUCA werden mit einer systemischen Gesamtsicht auf den Bildungsraum Schweiz geführt. Daneben erfüllen die SKBF und die CORECHED gesamtsystemische Aufgaben im Bereich der Bildungsforschung. Alle fünf Vorhaben werden gemeinsam von Bund und Kantonen paritätisch finanziert und gesteuert. Im Bereich der Qualitätssicherung auf der Sekundarstufe II erfüllen derzeit die kantonalen Institutionen WBZ und IFES eine wichtige systemische Funktion. Auch diese erhalten bereits seit Jahren bundesseitig finanzielle Mittel. So bleibt die Kontinuität gewahrt.
Der Abschluss einer Zusammenarbeitsvereinbarung ermöglicht es Bund und Kantonen, diese unterschiedlichen Vorhaben einheitlich zu regeln. Gleichzeitig können die