Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/46: Bundesgesetz über die Zusammenarbeit des Bundes mit den Kantonen im Bildungsraum Schweiz (Bildungszusammenarbeitsgesetz, BiZG) · 16 Seiten

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Letztere setzt von Bund und Kantonen gemeinsame Vorbereitungs- und Entwicklungsarbeiten voraus. Allem voran müssen sie beurteilen können, wie es um die Qualität und die Durchlässigkeit im Bildungsraum Schweiz steht. Hierfür müssen Qualität und Durchlässigkeit erfasst werden. Gleichzeitig muss bestehendes Wissen gesammelt, aufbereitet und den bildungspolitisch Verantwortlichen als Basis für ihre Entscheide zur Verfügung gestellt werden.

Nach Annahme des Bildungsrahmenartikels (Art. 61a BV) im Jahr 2006 wurde in einem ersten Schritt das auf Art. 61a Abs. 2 BV sowie Art. 65 Abs. 1 abgestützte befristete Bundesgesetz über Beiträge an gemeinsame Projekte von Bund und Kantonen zur Steuerung des Bildungsraums Schweiz (SR 410.1) erlassen. Der befristete Erlass wurde durch die eidgenössischen Räte für die Jahre 2012 und 2013 bis 2016 unverändert verlängert. Gestützt auf diesen Erlass führt der Bund heute zusammen mit den Kantonen die folgenden drei Vorhaben:

- Bildungsmonitoring Schweiz mit dem Schweizer Bildungsbericht

- Kompetenzmessungen von Jugendlichen im Rahmen von PISA

- Schweizerischer Bildungsserver (EDUCA), eine internetgestützte, nationale Informations- und Dokumentationsplattform

Im Rahmen der BFI-Botschaft 2013-2016 wurde dem SBFI der Auftrag erteilt, eine unbefristete Lösung auszuarbeiten. Im Hinblick auf die BFI-Botschaft 2017-2020 wird dieser Entwurf nun vorgelegt. Darüber hinaus stellte sich in der BFI-Botschaft 2013- 2016 die Frage, wie mit kantonalen Institutionen umzugehen sei, welche für die strategische Steuerung des Bildungsraums bedeutsam sind und die vom Bund daher mehrheitlich schon bisher finanziell unterstützt wurden.

1.2. Bestehende gesetzliche Grundlagen für die Koordination und Zusam-

menarbeit von Bund und Kantonen im Bildungsraum Schweiz

Die Koordination und Zusammenarbeit von Bund und Kantonen im Sinne von Art. 61a BV ist bundesseitig bereits in unterschiedlichen Erlassen konkretisiert. Diese werden durch das BiZG nicht tangiert.

 Die Berufsbildung ist gemäss Art. 63 BV eine gemeinsame Aufgabe von Bund, Kantonen und Organisationen der Arbeitswelt. Zur Verwirklichung der Ziele des Bundesgesetzes über die Berufsbildung (BBG, SR 412.10) arbeiten Bund, Kantone und die Organisationen der Arbeitswelt zusammen (Art. 1 BBG). Ein Instrument dieser Zusammenarbeit ist die Eidgenössische Berufsbildungskommission EBBK.

 Im Hochschulbereich ist der Bund gemäss Art. 63a Abs. 3 BV und gemäss Art. 1 des Bundesgesetzes über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich (HFKG, SR 414.20) verpflichtet, zusammen mit den Kantonen für die Koordination, die Qualität und die Wettbewerbsfähigkeit des gesamtschweizerischen Hochschulbereichs zu sorgen. Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich (HFKG, SR 414.20) schliessen Bund und Kantone eine Zusammenarbeitsvereinbarung ab, die gemeinsame Organe schafft. Mit Inkrafttreten des Gesetzes wurde die Schweizerische Hochschulkonferenz für die gesamtschweizerische Koordination der Tätigkeiten von Bund und Kantonen im Hochschulbereich zuständig (Art. 10 HFKG).