Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/46: Bundesgesetz über die Zusammenarbeit des Bundes mit den Kantonen im Bildungsraum Schweiz (Bildungszusammenarbeitsgesetz, BiZG) · 16 Seiten
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(Abs. 2). Art. 61a BV vermittelt dem Bund keine materiellen Regelungs- und Entscheidzuständigkeiten, die ihm nicht gestützt auf andere Verfassungsbestimmungen zukommen.
Die Zusammenarbeitsvereinbarung, die gestützt auf das BiZG abgeschlossen wird, stellt eine Vorkehr im Sinne von Art. 61a Abs. 2 BV dar, mit der Bund und Kantone ihre gemeinsame Sorge für den Bildungsraum Schweiz wahrnehmen wollen. Zugleich bildet das BiZG die gesetzliche Grundlage für das Führen gemeinsamer Organe im Sinne von Art. 61a Abs. 2 BV.
Art. 1 Zusammenarbeitsvereinbarung
Art 1 Abs. 1
Wie in Kapitel 1.2 ausgeführt, ist eine Zusammenarbeit und Koordination von Bund und Kantonen im Sinne des Art. 61a Absatz 2 BV bundesseitig bereits in verschiedenen Erlassen (beispielsweise im BBG, HFKG, WeBiG und MAR/MAV) konkretisiert. Diese werden durch das BiZG nicht tangiert. Daneben existieren weitere Formen der Zusammenarbeit und der Koordination zwischen Bund und Kantonen im Sinne dieser Verfassungsnorm, die bisher auf unterschiedliche Erlassen abgestützt sind. Der Bund soll nun die Möglichkeit erhalten, diese Formen der Zusammenarbeit und der Koordination in einer Vereinbarung mit den Kantonen einheitlich zu regeln. Die Bildungszusammenarbeit und die Koordination geschehen jederzeit unter Wahrung der verfassungsmässigen Zuständigkeiten von Bund und Kantonen im Bildungsraum Schweiz. Alle bildungspolitischen Massnahmen und Zielsetzungen werden von Bund und Kantonen im Rahmen der geltenden Zuständigkeiten verabschiedet.
Art 1 Abs. 2
Die Zusammenarbeit und die Koordination zwischen Bund und Kantonen im Sinne dieses Gesetzes dienen zwei übergeordneten Zielen. Diese werden nachfolgend konkretisiert.
Art 1 Abs. 2 Bst. a
Bund und Kantone sorgen gemäss Art. 61a Abs. 1 BV gemeinsam im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für eine hohe Qualität und Durchlässigkeit des Bildungsraums Schweiz. Die Zusammenarbeit und die Koordination gemäss BiZG richten sich danach aus. Insbesondere der Qualitätssicherung an den Übergängen im Bildungssystem kommt dabei eine zentrale Bedeutung zu.
Art 1 Abs. 2 Bst. b
Im Rahmen der Bildungszusammenarbeit stellen Bund und Kantone sicher, dass das nötige Wissen über den Bildungsraum Schweiz generiert, aufbereitet und ausgewertet wird und den bildungspolitisch Verantwortlichen als Basis für faktenbasierte Steuerungsentscheide zur Verfügung steht. Die Wissensgrundlagen tragen zu einem besseren Verständnis der Zusammenhänge im Bildungsraum bei und ermöglichen kohärente Entscheide der Bildungspolitik. Gleichzeitig führen sie zu einer Versachlichung bildungspolitischer Diskussionen.
Art 1 Abs. 3
Bereits heute existieren verschiedene Vorhaben zur Zusammenarbeit und zur Koordination von Bund und Kantonen im Sinne dieses Gesetzes. Diese Vorhaben sind auf