Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/46: Bundesgesetz über die Zusammenarbeit des Bundes mit den Kantonen im Bildungsraum Schweiz (Bildungszusammenarbeitsgesetz, BiZG) · 16 Seiten
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Vorhaben kohärent aufeinander abgestimmt und deren Steuerung vereinfacht werden. Die politischen Behörden von Bund und Kantonen können damit weiterhin stets auf aktuelle Daten und neue wissenschaftliche Erkenntnisse zurückgreifen. Sie verfügen wie bis anhin über Grundlagen für die Bildungsplanung und für bildungspolitische Entscheide, für die Rechenschaftslegung und die öffentliche Diskussion.
Die auf die Qualität und Durchlässigkeit des gesamten Bildungsraums ausgerichtete Koordination hat unweigerlich stufenübergreifenden Charakter, ist jedoch nicht mit materiellrechtlichen Entscheidkompetenzen verbunden. Vielmehr dient die Koordination der Vorbereitung zur Wahrnehmung der jeweiligen materiellen Entscheidkompetenzen von Bund und Kantonen. Die verfassungsrechtlichen Zuständigkeiten werden gewahrt.
Bundesseitig dienen die gemeinsam erarbeiteten Grundlagen der Vorbereitung bildungspolitischer Entscheide im Rahmen der BFI-Botschaft. Die Eidgenössischen Räte treffen auf dieser Basis die bildungspolitischen Entscheide. Der Erlass greift also nicht in die verfassungsmässigen Kompetenzen von Bund und Kantonen ein. Alle bildungspolitischen Massnahmen und Zielsetzungen werden von Bund und Kantonen im Rahmen der geltenden Zuständigkeiten verabschiedet. Das BiZG bringt weder neue Aufgabenzuteilungen noch neue Regulierungen.
Mit dem BiZG wird eine schlanke gesetzliche Basis für eine vertiefte Zusammenarbeit von Bund und Kantonen geschaffen. Die bisherige Koordination wird mittels Zusammenarbeitsvereinbarung vereinheitlicht und vereinfacht. Die Finanzierung der unterschiedlichen Vorhaben kann noch gezielter als bislang aufeinander abgestimmt und den Bedürfnissen entsprechend angepasst, die Gremienstrukturen können vereinfacht und die Steuerung der Vorhaben stringenter gestaltet werden. Durch die in der Zusammenarbeitsvereinbarung festgehaltene Voraussetzung der gemeinsamen Beteiligung von Bund und Kantonen an den Vorhaben wird sichergestellt, dass Vorhaben finanziert werden, die im Interesse beider staatlichen Ebenen liegen.
Im Gegensatz zum bestehenden befristeten Bundesgesetz (SR 410.1) bietet die durch das neue Gesetz ermöglichte Zusammenarbeitsvereinbarung zwischen Bund und Kantonen ausserdem die nötige Flexibilität, um angemessen auf Entwicklungen im Bildungssystem reagieren zu können. Bei der Erarbeitung und der Analyse von Grundlagen – etwa aufgrund neuer Erkenntnisse aus dem Schweizer Bildungsbericht oder aufgrund neuer Herausforderungen an das Bildungssystem – kann sich weiterer Koordinations- und Zusammenarbeitsbedarf zwischen Bund und Kantonen ergeben. Dieser kann auf Grundlage der Vereinbarung flexibel mit entsprechenden Massnahmen angegangen werden. Die Festlegung konkreter Vorhaben auf Gesetzesebene eignet sich entsprechend nicht für eine unbefristete gesetzliche Grundlage. Für jede Streichung oder Ergänzung von Vorhaben wäre eine Gesetzesrevision nötig.
1.5. Abstimmung von Aufgaben und Finanzen
Das BiZG dient einer besseren Abstimmung der bereits bisher und schon seit langem finanzierten Vorhaben von Bund und Kantonen, was zu einem zweckmässigen und effizienteren Mitteleinsatz beiträgt. Bisher sind die Vorhaben der Bildungszusammenarbeit auf verschiedene Grundlagen abgestützt:
Bildungsmonitoring, PISA und EDUCA wurden bisher gestützt auf Art. 1 des befristeten Gesetzes (SR 410.1) finanziert. Als bewährte Vorhaben soll die Beteiligung fortgeführt werden.
Die Schweizerische Koordinationskonferenz Bildungsforschung CORECHED und die Schweizerische Koordinationsstelle für Bildungsforschung SKBF wurden bisher gestützt auf Art. 4 BBG respektive den Beschluss des Bundesrats