Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/46: Bundesgesetz über die Zusammenarbeit des Bundes mit den Kantonen im Bildungsraum Schweiz (Bildungszusammenarbeitsgesetz, BiZG) · 16 Seiten
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gemeinsamen Vorhaben ist die finanzielle Beteiligung der Kantone. Der Anteil einer Bundesbeteiligung richtet sich nach seinem Interesse am gemeinsamen Vorhaben. Er übernimmt maximal die Hälfte der Kosten.
C. Grundsätze über das Führen gemeinsamer Institutionen
In der Zusammenarbeitsvereinbarung werden die Grundsätze über das Führen gemeinsamer Institutionen festgelegt. Bund und Kantone führen seit Jahren eine gemeinsame Institution, die den Informationsaustausch und die Zusammenarbeit zwischen Bildungsforschung, -praxis und -verwaltung sowie den mit Forschungspolitik befassten Stellen fördert. Seit über 40 Jahren erfüllt die Schweizerische Koordinationsstelle für Bildungsforschung (SKBF) diese Aufgabe durch das Zusammentragen, Auswerten und Aufbereiten von bereits erhobenen Daten und das Führen von Bildungsforschungsdatenbanken. Sie stellt die Koordination der Bildungsforschungspolitik im nationalen Kontext wie auch in der Zusammenarbeit mit dem Ausland sicher. Seit über zehn Jahren ist die SKBF auch für die Erstellung des nationalen Bildungsberichts von Bund und Kantonen verantwortlich. Diese für das schweizerische Bildungssystem hoch relevante Aufgabe soll sie auch weiterhin erfüllen können.
Art 1 Abs. 4
Die Zusammenarbeitsvereinbarung wird bundesseitig durch den Bundesrat genehmigt. Er kann die Unterzeichnung an den Vorsteher respektive die Vorsteherin des WBF delegieren.
Art 2 Vollzug
Art 2 Abs. 1
Für den Vollzug des BiZG ist der Bundesrat zuständig.
Art 2 Abs. 2
Der Bundesrat kann Ausführungsbestimmungen erlassen.
Art. 3 Referendum und Inkrafttreten
Als Bundesgesetz untersteht das BiZG gemäss Art. 141 Abs. 1 Bst. a BV dem fakultativen Referendum (Abs. 1). Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten (Abs. 2).
3. Auswirkungen der vorgeschlagenen gesetzlichen Regelung
3.1. Auswirkungen auf den Bund
Die Kompetenzen des Bundes im Bildungsbereich werden weder durch die Bildungszusammenarbeit im Sinne dieses Gesetzes noch durch die dadurch ermöglichte Zusammenarbeitsvereinbarung tangiert.
3.1.1 Finanzielle Auswirkungen
Im Jahr 2014 hat sich der Bund an den Vorhaben Bildungsmonitoring, PISA und EDUCA mit 2.4 Millionen Franken beteiligt. Es entstand ein Minderaufwand in Höhe von 1.2 Millionen Franken gegenüber dem Voranschlag von 3.6 Millionen Franken. Die Beiträge werden nur ausgerichtet, wenn sich die Kantone zur Hälfte an der Finanzierung beteiligen. Der Minderaufwand entstand hauptsächlich dadurch, dass Vorhaben