Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/46: Bundesgesetz über die Zusammenarbeit des Bundes mit den Kantonen im Bildungsraum Schweiz (Bildungszusammenarbeitsgesetz, BiZG) · 16 Seiten
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vom 20. April 1983 betreffend Statut der Schweizerischen Koordinationsstelle für Bildungsforschung SKBF finanziert.
Die Schweizerische Zentralstelle für die Weiterbildung der Mittelschullehrpersonen (WBZ) wurde bisher bundesseitig über Art. 17 des Bundesgesetzes über die Förderung der Universitäten und über die Zusammenarbeit im Hochschulbereich (Universitätsförderungsgesetz UFG, SR 414.20) unterstützt. Mit Inkrafttreten des HFKG fehlt eine Finanzierungsgrundlage. Die WBZ soll jedoch weiterhin für systemrelevante Leistungen der Qualitätsentwicklung und des gemeinsamen Qualitätsverständnisses auf der Sekundarstufe II unterstützt werden können.
Das Institut für externe Schulevaluation auf der Sekundarstufe II (IFES) wird heute gestützt auf Art. 54/55 BBG projektweise gefördert. Auch IFES soll für systemrelevante Leistungen der Qualitätsentwicklung und des gemeinsamen Qualitätsverständnisses auf der Sekundarstufe II unterstützt werden können.
Für die bisher gestützt auf den befristeten Erlass finanzierten Vorhaben (Bildungsmonitoring, PISA und EDUCA) wird ab 2017 mit einem Aufwand in Höhe von 3.6 Millionen CHF pro Jahr gerechnet (BFI 2013-2016: 3.5 Mio. CHF). Für die SKBF, CORECHED, WBZ und IFES ist je nach Bedarf von Kosten in Höhe von etwa 2.0 Millionen CHF pro Jahr auszugehen. Auf die finanziellen Konsequenzen, die sich aus diesem Gesetz ergeben, wird in Kapitel 3.1 nochmals eingegangen.
Sämtliche aus dem Gesetz resultierenden bundesseitigen Aufwendungen dienen dem SBFI zur Erfüllung seiner Aufgaben, weshalb sie nicht mehr als Subvention deklariert und deshalb neu aus dem Eigenaufwand des SBFI finanziert werden.
1.6. Umsetzung
In der Zusammenarbeitsvereinbarung soll geregelt werden, wie Bund und Kantone die gemeinsame Sorge für die hohe Qualität und Durchlässigkeit des Bildungsraumes Schweiz langfristig wahrnehmen wollen. Bundesseitig soll die Kompetenz zum Abschluss der Zusammenarbeitsvereinbarung dem Bundesrat übertragen werden.
Die Art und Weise der Umsetzung wird in der Zusammenarbeitsvereinbarung konkretisiert (vgl. Erläuterungen zu Art. 1 Abs. 3 des Gesetzentwurfs). Gestützt auf die Zusammenarbeitsvereinbarung können Bund und Kantone die konkreten Vorhaben der Bildungszusammenarbeit in einem gemeinsamen Arbeitsprogramm konkretisieren. Bundesseitig wird das Arbeitsprogramm dem Parlament alle vier Jahre im Rahmen der BFI-Botschaft informativ vorgelegt. Die Bildungszusammenarbeit geschieht unter Wahrung der verfassungsmässigen Zuständigkeiten von Bund und Kantonen. Alle bildungspolitischen Vorhaben und Zielsetzungen werden von Bund und Kantonen im Rahmen der geltenden Zuständigkeiten verabschiedet. Die Genehmigung der Finanzmittel erfolgt im Rahmen geltenden Rechts über die jeweiligen Strukturen.
2. Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln
Ingress
Der Ingress verweist auf Art. 61a Abs. 2 BV als primäre Verfassungsgrundlage für das vorliegende Gesetz. Art. 61a BV steht am Anfang der Bildungsverfassung und statuiert die gemeinsame Sorge von Bund und Kantonen für den Bildungsraum Schweiz (Abs. 1). Für die Wahrnehmung dieser Aufgabe sollen Bund und Kantone ihre Anstrengungen koordinieren und durch gemeinsame Organe und andere Vorkehren sicherstellen