Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2014/88: Pa.Iv. 10.431 «Komatrinker sollen Aufenthalte im Spital und in Ausnüchterungszellen selber bezahlen» · 19 Seiten
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regt an, mit einer moderaten, teilweisen Kostenbeteiligung in Form von Pauschalen dem Verursacherprinzip in angemessener und sozialverträglicher Weise Rechnung zu tragen; die Stadt Zürich hat mit der Verrechnung von Pauschalen, welche sich nach der Aufenthaltsdauer richten, gute Erfahrungen gemacht.
- Die EKKJ weist darauf hin, dass der Entwurf nicht zwischen erwachsenen und minderjäh-
rigen Versicherten unterscheidet. Dies wirft verschiedene Fragen auf, insbesondere bei der Prüfung der Vereinbarkeit mit dem Recht des Kindes auf Gesundheit, das in der Konvention zum Schutz der Rechte des Kindes, welche die Schweiz ratifiziert hat, vorgesehen ist. Bei Minderjährigen ist die Zusammenarbeit mit den Eltern wesentlich.
- AR unterstützt die Eigenverantwortung der Versicherten, lehnt eine Überregulierung der
Gesellschaft indessen aus liberalen Gründen ab.
- H+ betont, dass der Gesetzgeber die Prinzipien der von der sozialen Krankenversicherung
zu übernehmenden Leistungen festlegen soll. Es mache keinen Sinn, bei über 6‘000 Krankheiten und 8‘000 Behandlungen einzelne Leistungen direkt im Gesetz zu regeln.
- BE beantragt, die Ergebnisse der Überprüfung des Kommissionspostulats der SGK-N
„Evaluation der Kostendeckung von Ausnüchterungszellen" (13.4007) abzuwarten, damit sämtliche Aspekte der Vorlage ausführlich geprüft werden können.
- BL hält fest, dass der Aufenthalt in Ausnüchterungszellen zwar nicht Gegenstand der Vor-
lage bildet. Dazu kann jedoch ausgeführt werden, dass der Aufwand der Polizei in diesem Bereich nach kantonalem Recht den Verursachern in Rechnung gestellt wird, der Betrag aber verschwindend klein ist (Fr. 3'200 im Jahre 2013). Damit wird dokumentiert, wie unbedeutend diese Thematik für BL ist.
- ZH legt dar, dass bei der Frage nach der Kostenbeteiligung für die Unterbringungen in den
Ausnüchterungszellen der Polizei der Handlungsspielraum in der Umsetzung offener ist, weil neben der Polizei und den beteiligten Personen (und allenfalls den Eltern) in der Regel keine Drittpartei involviert ist. Eine Kostenbeteiligung erscheint angebracht und wird im Kanton Zürich auch praktiziert. Organisatorisch wird sie über die sogenannte Zentrale Ausnüchterungsstelle (ZAS) in der Stadt Zürich abgewickelt; betreffend Kosten für die von der Kantonspolizei eingelieferten Personen besteht eine vertragliche Regelung mit der Stadt Zürich. Vor diesem Hintergrund scheint eine Regelung auf Bundesstufe nicht notwendig. Es sollte weiterhin den Kantonen und Gemeinden frei gestellt bleiben, die ihnen vor Ort notwendig und verhältnismässig erscheinenden Massnahmen zu ergreifen.
- Die EVP geht davon aus, dass eine Lösung nach dem Modell der zentralen Ausnüchte-
rungsstelle der Stadt Zürich möglich wäre. Die Einführung solcher Stellen auf nationaler Ebene, verbunden mit klaren Finanzierungsvorgaben, sollte geprüft werden, um eine Lösung zu den Problemen der Überlastung der Notfalldienste und der Finanzierung durch das KVG zu finden.
4.2 Bemerkungen zu den einzelnen Artikeln des Entwurfs
Hier werden Forderungen der Befürworter und der Gegner angeführt. Bei den Gegnern, die die Vorlage grundsätzlich ablehnen, handelt es sich um Eventualanträge.
Die Vorlage umfasst einen Artikel 64a0 und einen Minderheitsantrag Artikel 64a0 "Pilotprojekte". Dieser erlaubt dem Bundesrat, Pilotversuche zu bewilligen, welche die neue Kostenbeteiligung vorsehen. Er sieht in den Absätzen 1 und 6 Pilotprojekte vor, im Übrigen sind beide Artikel identisch. Deshalb werden zuerst die Bemerkungen zu den einzelnen Absätzen angeführt und danach alle Bemerkungen zu den Pilotprojekten zusammengefasst (Ziff.
4.2.6).
Für Absatz 4, der einen Entlastungsnachweis durch Behandlung vorsieht, liegt zudem ein Minderheitsantrag vor (Ziff. 4.2.3): Die Vorlage sieht vor, dass nur angenommen wird, dass kein Verschulden am übermässigen Alkoholkonsum vorliegt, wenn die versicherte Person seit mindestens sechs Monaten wegen Alkoholabhängigkeit in ärztlicher Behandlung steht.