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Vernehmlassung 2014/88: Pa.Iv. 10.431 «Komatrinker sollen Aufenthalte im Spital und in Ausnüchterungszellen selber bezahlen» · 19 Seiten

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vorsieht, welche seit mindestens 6 Monaten wegen Alkoholabhängigkeit in ärztlicher Behandlung stehen. Alle anderen Personen sollen nachweisen müssen, dass sie kein Verschulden trifft.

Die SVP betont, dass Komasaufen ohne Alkoholabhängigkeit keine Krankheit ist und dass die Vorlage die Sucht ausdrücklich ausnimmt. Sie lehnt den Minderheitsantrag zu Absatz 4 ab.

Auch die FDP weist darauf hin, dass die Alkoholsüchtigen, die als chronisch Kranke gelten, von der Vorlage nicht betroffen sind.

Für Minderheitsantrag

Groupe Mutuel beantragt, alle Versicherten, die im Zeitpunkt des Vorfalles wegen ihrer Alkoholabhängigkeit in Behandlung standen, von der Kostenbeteiligung zu befreien, unabhängig davon, wie lange diese Behandlung bereits andauert.

Spitex begrüsst, dass, die „anderen psychischen Störungen“ angeführt werden, um die Gleichbehandlung von Menschen, die beispielsweise unter einer Depression oder einer Angsterkrankung leiden, sicherzustellen.

Für Minderheitsantrag mit Vorbehalt

AR, FR, GPS, Alano, Arud, avenirsocial, Blaues Kreuz SH-TG, casa fidelio, CIAO,

CONTACT NETZ, DJS/DJZ, EKAL, Gfs, GREA, Fachstelle für Suchtfragen Goldau, Fachverband Sucht, Hausärzte Schweiz, IVR, NGO-Allianz, SIP LU, Suchtberatung Werdenberg, Suchtfachstelle SG, Ticino Addiction, ZüFAM geben an, dass gemäss Monitoring Act-Info 2012 von Sucht Schweiz zu den stationären und ambulanten Behandlungen davon ausgegangen wird, dass von den geschätzten 250'000 alkoholabhängigen Personen pro Jahr weniger als 5% aufgrund ihrer Alkoholabhängigkeit eine medizinische Behandlung in Anspruch nehmen. Deshalb seien auch die psychosozialen Behandlungen durch Suchtberatungsstellen, die über medizinische, psychologische und soziale Fachkenntnisse verfügen, zu berücksichtigen. Der allergrösste Teil der alkoholabhängigen Personen nehme aber keine Behandlung in Anspruch. Deshalb soll die Kostenbeteiligung nicht vorgesehen werden, sobald begründeter Verdacht besteht, dass die betroffene Person an einer Alkoholabhängigkeit leidet. Dass Behandlungen auch wegen anderen psychischen Problemen berücksichtigt werden, wird begrüsst.

SPO weist darauf hin, dass eine weitere Ungleichbehandlung geschaffen würde, indem ein chronischer Alkoholiker, der sich einen Rausch antrinkt, gegenüber einem jungen Komatrinker bevorzugt würde.

Streichungsantrag

Die JSVP beantragt, diesen Absatz zu streichen. Alkoholabhängige Personen tragen sehr wohl ein Verschulden an einem übermässigen Alkoholkonsum. Befinden sich diese Personen sogar in ärztlicher Behandlung, so zeigen sie normalerweise den Willen, von ihrer Sucht weg zu kommen. Eine Befreiung der Kostenübernahme dieser Personen setze starke Fehlanreize. Wer selbst mit staatlicher Hilfe nicht von seiner Sucht wegkomme, müsse die Kosten seines Handelns vollständig selber tragen.

4.2.4 zu Absatz 5 (Zuständigkeit des Bundesrates)

BE beantragt, den Zeitraum festzulegen, während dem sich die Versicherten an den Kosten zu beteiligen haben. Dabei sei ein restriktiver Ansatz von beispielsweise zwölf Stunden vorzuziehen.